Der Fall:
Nach einem anstrengenden und kalten Herbsttag kam Frau L. nach Hause, drehte ihre Heizung auf und freute sich auf einen Fernsehabend.
Nach einer guten Stunde erschien ihr die Raumtemperatur immer noch nicht warm genug und beim Überprüfen des Heizkörpers stellte sie fest, dass dieser gerade mal 18 Grad hatte.
Frau L. ging davon aus, dass ihr Vermieter noch keine Zeit hatte, auf den Kälteeinbruch zu reagieren und die Heizung zentral auf die Wintertemperaturen einzustellen.
Auch zwei Wochen später vermochte die Heizung die 18 Grad-Grenze trotz einer Außentemperatur unter dem Gefrierpunkt noch immer nicht zu knacken, deshalb wandte sich Frau L. an ihren Vermieter. Dieser antwortete, 18 Grad wären doch vollkommen ausreichend. Er werde die Heizung nicht höher drehen, um Energie zu sparen. Da auch weitere Anfragen sowie Drohungen mit Mietkürzungen erfolglos blieben, ging Frau L. vor Gericht.
Die Entscheidung des Gerichts finden Sie auf Seite 2 - einfach klicken!
Die Entscheidung:
Das Gericht entschied zugunsten von Frau L. und deren Gesundheit. Als Standard für "Privatbehausungen mitteleuropäischer Breiten" können 20 Grad durchaus verlangt werden.
Sind diese Werte nicht gewährleistet, ist der Mieter berechtigt, die Miete zu mindern. Auch mit der sehr niedrigen Außentemperatur kann der Vermieter nicht argumentieren, wenn es um die Leistung der Heizung geht.
Der Experten-Tipp:
Um eine zu niedrige Raumtemperatur im Zweifelsfall beweisen zu können, sollte man diese über einen gewissen Zeitraum hinweg per Thermometer feststellen und protokollieren.
Ähnliche Standards wie für Raumtemperaturen existieren übrigens auch für die Wassertemperatur in Mietwohnungen: mindestens 40 Grad sind hier nach 15 Sekunden zu gewährleisten.
Erhitzt sich das Leitungswasser erst nach mehreren Minuten auf Körpertemperatur und treibt so die Wasserkosten in die Höhe, kann die Miete ebenfalls gemindert werden.