Ihr gutes Recht - Fall der Woche:Sonderwünsche fallen durch

Humanistisch, mathematisch oder musisch: Bei Gymnasien können Eltern und Kinder zwar den Ausbildungszweig, aber nicht die Schule nach Wunsch wählen. Ein Fall, ein Urteil, ein Experten-Tipp.

Der Fall:

Die Eltern von fünf Schülern aus Schwäbisch Gmünd wollten Ihren Kindern zum neuen Schuljahr den Wunsch erfüllen auf ein bestimmtes Gymnasium in ihrer Gegend zu gehen.

Die Schulbehörde lehnte dies jedoch unter anderem aus Kapazitätsgründen ab. Dagegen legten die Eltern eine einstweilige Anordnung ein, da das begehrte Wunsch-Gymnasium eine unterschiedliche Reihenfolge der eingeführten Fremdsprachen sowie eine andere Gestaltung des Nachmittagsunterrichts aufweist.

Sie begründeten ihren Antrag damit, dass die von ihnen bevorzugte Schule eine andere Ausrichtung als das ursprünglich zugewiesene Gymnasium habe.

Die Entscheidung des Gerichts finden Sie auf Seite 2 - einfach klicken!

Die Entscheidung:

Das Verwaltungsgericht Stuttgart lehnte den Antrag der Eltern ab. Das Wunsch-Gymnasium hätte bei Aufnahme von zusätzlichen fünf Schülern eine weitere Eingangsklasse einrichten müssen.

Laut Gericht haben die Antragssteller keinen Anspruch auf eine Erweiterung der Aufnahmekapazitäten des bevorzugten Gymnasiums und somit der Einrichtung einer zusätzlichen fünften Klasse. Außerdem hätten beide Schulen sowohl das naturwissenschaftliche als auch das sprachlich-musische Profil zur Wahl.

Den fünf Schülern sei die Umleitung auf ein anderes Gymnasium zumutbar gewesen, da die Unterschiede hinsichtlich der Organisation des Nachmittagsunterrichts, der Reihenfolge der Fremdsprachen, sowie des bilingualen Unterrichts der beiden Schulen nicht so gravierend seien.

(AZ: VG Stuttgart 10 K 2566/05).

Der Experten-Tipp:

Beim Kultusministerium des jeweiligen Bundeslandes können sich sowohl Eltern als auch Schüler über einen anstehenden Schulwechsel informieren.

Wichtig ist, dies rechtzeitig zu machen und sich am besten auch mit dem Schulleiter zeitnah in Verbindung zu setzen.

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