Ihr gutes Recht - Fall der Woche:Schwere Geburt

Beim Vorstellungsgespräch darf die Schwangerschaft verschwiegen werden. Ob das eine gute Idee ist, ist die andere Frage. Ein Fall, ein Urteil, ein Expertentipp.

Der Fall:

Drei Wochen vor einem Bewerbungsgespräch erfuhr Frau S. dass sie schwanger ist. Ihrem zukünftigen Arbeitgeber verschwieg sie allerdings diese Tatsache.

Die Beklagte setzte ihren Vorgesetzten zwei Wochen nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses über ihren Zustand in Kenntnis, der daraufhin Frau S. wegen arglistiger Täuschung verklagte.

Er begründete diesen Schritt mit dem Argument, dass die schwangere Beklagte als Gehilfin in der Wäscherei aufgrund mutterschutzrechtlichen Vorgaben ihrer Tätigkeit nicht mehr nachgehen könne.

Die Entscheidung des Gerichts finden Sie auf Seite 2 - einfach klicken!

Die Entscheidung:

Der Arbeitgeber muss beim Einstellungsgespräch beziehungsweise beim Vertragsabschluss nicht darüber informiert werden, ob eine Schwangerschaft besteht, so das Bundesarbeitsgericht.

Die Frage nach einer Schwangerschaft ist demnach unzulässig und kann als eine Diskriminierung des Geschlechts verstanden werden. Ungeachtet dessen, ob das Gesetz die Ausführung der Tätigkeit in schwangerem Zustand erlaubt oder nicht, ist die falsche Beantwortung keine arglistige Täuschung.

Die Klage wurde abgewiesen, da die Schwangerschaft keine anhaltende Störung des Vertragsverhältnisses darstellt und vorübergehender Natur ist.

(2 AZR 621/01)

Der Experten-Tipp:

Trotz der rechtlichen Situation muss die Arbeitnehmerin mit einem belasteten Arbeitsverhältnis rechnen, wenn sie eine Schwangerschaft bei der Bewerbung verschweigt. Deshalb gilt es sorgfältig abzuwägen, wie man die Weichen für die künftige Beschäftigung stellt.

Sympathiepunkte sammelt man sicher am ehesten mit Offenheit bzw. mit konstruktiven Vorschlägen, wie sich das Arbeitsverhältnis unter den, für den Arbeitgeber unerwarteten Voraussetzungen, zu beiderseitigem Nutzen gestalten kann.

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