Ihr gutes Recht - Fall der Woche:Safari mit Folgen

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Auf einer Pauschalreise nimmt eine Touristin an einer vor Ort gebuchten Safari teil - dabei passiert ein schwerer Unfall. Muss der Veranstalter Schadenersatz an die Urlauberin zahlen?

Der Fall:

Viele Touristen besuchen die berühmte Sphinx von Gizeh. Die Urlauberin entschied sich für eine Safari, auf der sie schwer verletzt wurde. (Foto: Foto: ddp)

Eine Frau hatte den lang ersehnten Pauschalurlaub in Ägypten über einen deutschen Veranstalter gebucht.

Während des Urlaubs nahm die Frau an einer Safari teil, auf der ein Unfall passierte.

Der Fahrer des Jeeps verlor während der Tour die Kontrolle über den Wagen und dieser überschlug sich mehrmals.

Dabei wurde die Frau schwer verletzt und mit einem Schlüsselbeinbruch und Brustprellungen in ein Krankenhaus eingeliefert.

Wieder zu Hause angekommen, forderte sie vom Veranstalter der Pauschalreise Schmerzensgeld in Höhe von 5000 Euro.

Sie war der Meinung, dass die Safari zu den Leistungen des Reiseprogramms gehöre und der Veranstalter damit für den Unfall haften müsse.

Die Entscheidung des Gerichts finden Sie auf Seite 2 - einfach klicken!

Die Entscheidung:

Anja-Mareen Knoop, Juristin, Leiterin Rechtsabteilung Advocard (Foto: Foto: Advocard)

Das Landgericht Frankfurt wies die Klage ab, da es sich bei dem Safari-Ausflug eindeutig nicht um eine Leistung aus dem Reisevertrag zwischen dem Veranstalter und der Klägerin handelte.

Die Frau hatte den Ausflug vor Ort bei einem örtlichen Reiseleiter gebucht und ein Ticket für 75 Dollar bei ihm erworben. Somit fällt das Angebot nicht in die Leistungen des Anbieters der Pauschalreise.

Die Reise war im Katalog außerdem eindeutig als "Badeurlaub" deklariert. Dort war die Safari nur als mögliche Option aufgeführt.

Sie stellt daher eine Fremdleistung dar, für die der deutsche Reiseveranstalter keine Verantwortung trägt. Der Veranstalter muss somit kein Schmerzensgeld an die Klägerin zahlen.

(Landgericht Frankfurt, AZ: 2-19 O 516/03)

Der Experten-Tipp:

Bei Buchung einer Pauschalreise rät es sich, das Angebot der in der Reise beinhalteten Leistungen genau unter die Lupe zu nehmen.

Der Veranstalter haftet nur für Unfälle, die innerhalb seines Programms passieren.

Es empfiehlt sich also vor Reisebeginn gewünschte Ausflüge über den Reiseveranstalter zu buchen.

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