Ihr gutes Recht - Fall der Woche:Pappeln sollst du weichen

Ein Alptraum: Die Baumkrone knackt und vom geparkten Auto ist nur noch ein Blechhaufen übrig. Wann muss der Waldbesitzer den Schaden tragen?

Der Fall:

Herr V. hatte seinen PKW vor einem Haus geparkt, an das ein Staatswald angrenzt. Die Baumkrone einer Pappel, die auf besagtem Waldgrundstück stand, fiel auf den Wagen und verursachte einen schweren Schaden.

Herr V. forderte daraufhin Schadenersatz vom Land Rheinland-Pfalz, da dieses seiner Aussage nach die Verkehrssicherungspflicht verletzt hätte.

Damit beschuldigte er auch die Forstbeamten, die die Gefahr der schief stehenden Pappel unterschätzt und nicht ausreichende Kontrollen durchgeführt hätten. Der Kläger bemängelte, dass der Baum nicht schon längst gefällt wurde, um möglichen Schaden zu verhindern.

Die Entscheidung des Gerichts finden Sie auf Seite 2 - einfach klicken!

Die Entscheidung:

Das Landgericht Trier wies die Klage zurück. Es hatte die Vorwürfe des Herrn V. durch das Forstamt prüfen lassen und befand, dass dieses sich in keinerlei Hinsicht schuldig gemacht hatte.

Die Forstbeamten hatten auch diesen Teil des Staatswaldes regelmäßig kontrolliert und auch hier keinen Grund zum Abholzen oder Zuschneiden des Baumes gesehen.

Auch die Begründungen des Klägers bei der Berufung, Pappeln bergen eine charakteristische Bruchgefahr, wurden vom OLG zurückgewiesen, da auch bei Berücksichtigung der besonders leicht brechenden Baumart kein Anlass zum Abholzen bestanden habe.

(Az 11 O 377/98)

Der Experten-Tipp:

Kann die Forstverwaltung regelmäßige Kontrollen nachweisen, kann sie für einen Schaden durch Baumbruch nicht verantwortlich gemacht werden.

Deshalb ist es ratsam, beim Parken auf die Umgebung zu achten und sich bei Unsicherheit ob der "Standfestigkeit" nahe stehender Bäume lieber einen anderen Parkplatz zu suchen.

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