Der Fall:
Auf einer Internet-Plattform wurde eine Kamera versteigert. Allerdings hatte der Verkäufer ohne entsprechenden Hinweis ein Bild online gestellt, das ein anderes Modell der Kamera darstellte.
Der Käufer ging davon aus, die auf dem Foto abgebildete Kamera zu ersteigern und gab sein Angebot für dieses Motiv ab.
Tatsächlich erhielt er aber eine andere Kamera des gleichen Herstellers, die sich in der Produktbezeichnung um einen Buchstabenzusatz unterschied.
Als er die Verwechslung bemerkte, verlangte er schriftlich die Rückzahlung des Kaufpreises. Da der Verkäufer nicht kooperierte, kam der Streit vor das Amtsgericht.
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Die Entscheidung:
Das Amtsgericht Dresden hat dem Käufer Recht gegeben. Die Kaufentscheidung des Käufers sei aufgrund der falschen Abbildung der Kamera zustande gekommen.
Den Kaufvertrag habe der Käufer unverzüglich nach Kenntnis über seinen Irrtum durch seinen Brief an den Verkäufer angefochten. Deshalb, so das Gericht, sei der Kaufvertrag von Anfang an als nichtig anzusehen und der Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet.
Da der Verkäufer den Irrtum des Käufers verursacht habe, indem er ein abweichendes Bild eingestellt und nicht darauf hingewiesen habe, dass es sich bei der Abbildung nicht um die zu ersteigernde Kamera handle, habe er auch den Schaden zu tragen, der durch die verauslagten Versandkosten zusätzlich entstanden ist.
(Amtsgericht Dresden, Urteil vom 29.4.2005, AZ: 103 C 10078)
Der Tipp:
Grundsätzlich sind die Willenserklärungen bei Online-Auktionen verbindlich.
Das entbindet den Anbieter im Internet aber nicht von der Verpflichtung zu wahrheitsgemäßen Angaben.
Er muss auf die Abweichung hinweisen, da er sonst die Anfechtung des Kaufvertrages und damit die Rückzahlung des Kaufpreises riskiert.
Kommt es zu Problemen beim Kauf, empfiehlt es sich, sofort zu reagieren und das Geschäft schriftlich zu kündigen.