Zweckentfremdung:Fragliches Gesetz 

Im Streit um das Verbot von Ferienwohnungen hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Berlin das Bundesverfassungsgericht eingeschaltet. Die Juristen haben Zweifel an der rückwirkenden Gültigkeit der Regelung.

Im Streit um das Verbot von Ferienwohnungen in Berlin hat das Berliner Oberverwaltungsgericht (OVG) Karlsruhe eingeschaltet. Das Bundesverfassungsgericht soll sich mit der Frage befassen, ob das Gesetz auch rückwirkend gelten darf - also für die vielen Ferienwohnungen, die es vor Inkrafttreten des Verbotes schon gab. Das Oberverwaltungsgericht teilte am Donnerstag mit, es halte das Verbot für teilweise verfassungswidrig und habe daher 41 Berufungsverfahren ausgesetzt. Möglicherweise sei eine rückwirkende Gültigkeit nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Als Zweckentfremdung gilt zum Beispiel, wenn eine Wohnung als Ferienwohnung genutzt wird. Das Verbot gilt seit 1. Mai 2014 in Berlin. Seither darf Wohnraum nur mit Genehmigung des Bezirksamtes für andere Zwecke genutzt werden. Die Kläger sind Eigentümer oder Mieter von Wohnungen, die schon vor dem Verbot als Domizil für Feriengäste angeboten wurden - und weiter genutzt werden sollen.

Zwar werde angesichts der vom Berliner Senat vorgelegten Zahlen deutlich, dass Wohnungen gebraucht werden - und das Zweckentfremdungsverbot sei rechtmäßig, wenn es um den Schutz des Wohnraumbestandes gehe, argumentierten die OVG-Richter. Soweit das Gesetz aber eine vor dem 1. Mai 2014 begonnene Vermietung von Räumen als Ferienwohnung dem Zweckentfremdungsverbot unterstelle, werde unverhältnismäßig in die Grundrechte der Eigentümer und Vermieter eingegriffen.

© SZ vom 07.04.2017 / dpa - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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