Wilde Ehe:Ohne Ringe, ohne Rechte

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Zusammenleben ohne verheiratet zu sein, liegt im Trend. Aber gerade in wilder Ehe sind klare Verträge besser als pures Vertrauen. Sonst kann es sehr teuer werden.

Von Berrit Gräber, München

Verlobt? Heirat? Immer mehr junge und auch ältere Paare winken ab. Seit Jahren schon ist die Zahl der Hochzeiten in Deutschland stark rückläufig, wie das Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung ermittelt hat. Statt des verbindlichen Eheversprechens liegen freie Lebensformen ohne Trauschein bundesweit im Trend. Bundespräsident Joachim Gauck und seine Partnerin Daniela Schadt sind das prominenteste Beispiel dafür. Doch auch das ungebundene Zusammenleben von Mann und Frau hat seinen Preis. Wilde Ehen sind vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich geschützt.

Das unverheiratete Paar habe keine Rechte, warnt Dominik Hüren von der Bundesnotarkammer in Berlin. Wollen beide auf Dauer zusammenbleiben, sollten sie sich rechtlich absichern. Das klingt unromantisch, ist aber wichtig. Bei Trennung, Krankheit oder im Todesfall wird die Freiheit sonst zum finanziellen Bumerang. Ein Überblick.

Zusammenziehen, zusammen zahlen

Hat ein Paar gemeinsam einen Mietvertrag unterschrieben, sind beide auch zur Zahlung verpflichtet, selbst wenn sie sich trennen und einer auszieht. Für den Vermieter bleiben beide Gesamtschuldner. Zahlt der Ex nach dem Auszug gar nicht mehr oder weniger, muss der andere für den Rest geradestehen. Achtung: Steht nur ein Partner im Mietvertrag, kann er den anderen womöglich jederzeit auf die Straße setzen. Beide sollten rechtzeitig in einer Vereinbarung festschreiben, wer bei einer Trennung wohnen bleiben darf und was mit der Kaution passiert. Wer nicht im Vertrag steht, hat bei Tod des Partners allerdings das Recht, das Mietverhältnis zu übernehmen.

Hausrat, Haftpflicht und Co.

Ziehen Unverheiratete zusammen, können auch sie Policen zusammenlegen. Der jüngere Vertrag sollte aufgehoben und der Partner ausdrücklich in den Schutz aufgenommen werden, rät Elke Weidenbach von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Eine Police reicht oft für beide aus, egal, ob es sich um eine Hausrat-, Haftpflicht- oder Rechtschutzversicherung handelt. Individuelle Policen wie etwa die Unfallversicherung sind nicht übertragbar. Haben beide Partner eine eigene Unfallpolice, sollten sie sich gegenseitig das Bezugsrecht einräumen. Nur so bekommt der hinterbliebene Partner im Todesfall auch die Leistung. Das gilt auch für eine Lebensversicherung.

Mein Sofa, dein Auto

Wer ohne Trauschein zusammenlebt, bedenkt meist nicht, dass Kosten und persönliche Arbeitsleistung beim Zusammenleben im Fall einer Trennung weder zurückgefordert noch nachträglich vergütet werden können. Investiert ist investiert, geschenkt bleibt geschenkt. Je mehr die Partner getrennt anschaffen und bezahlen, umso einfacher ist es, die Vermögenswerte beim Scheitern der Beziehung auseinanderzudividieren. Entschließt sich das Paar zu gemeinsamen Anschaffungen wie Möbel, Waschmaschine, Kühlschrank oder Auto, ist es ratsam, diese Käufe in Vereinbarungen festzuhalten. Das vermeidet Streit.

Keine Bürgschaft, viele Vollmachten

Unverheiratete Paare sollten möglichst die Finger lassen von gemeinsamen Kreditverträgen oder gegenseitigen Bürgschaften. Sonst müssen sie dafür noch einstehen, wenn die Beziehung längst gescheitert ist. Banken müssen sich an private Ausstiegsklauseln in beziehungsinternen Abmachungen nicht halten. Wichtig sind auch Regelungen für Notfälle. Wie bei verheirateten Paaren werden auch unverheiratete Lebenspartner nur durch gegenseitige Vollmachten handlungsfähig. Sie sind bei Behörden, Versicherungen, Banken, in Pflegeheimen oder Krankenhäusern unverzichtbar. Ohne Vollmacht können Unverheiratete vom Arzt keine Auskunft über den Zustand des anderen verlangen.

Vorsicht beim Immobilienkauf

Will ein Paar in wilder Ehe eine Wohnung oder ein Haus kaufen, muss es besonders aufpassen. Die Partner sollten sich gemäß ihrer finanziellen Beteiligungen ins Grundbuch eintragen lassen, rät Fachmann Hüren. Nehmen beide ein gemeinsames Darlehen zur Finanzierung auf, müssen beide auch für diese Schulden einstehen. Wird gegen einen Partner die Zwangsvollstreckung betrieben, kann es zur Versteigerung der Immobilie kommen - dann müssen beide ausziehen. Zieht ein Partner nachträglich ein und hilft womöglich beim Abtragen des Kredits mit, kann zu seiner Absicherung ein Wohnungsrecht im Grundbuch eingetragen werden. Sonst gibt es keinerlei Recht, dort wohnen zu bleiben, wenn der Eigentümer zum Beispiel ins Pflegeheim muss, wie der Bundesgerichtshof entschied ( Az.: XII ZR 110/06). Wichtig ist auch die vertraglich geregelte Löschung des Wohnungsrechts bei Trennung. Mit Vorkaufsrechten können unverheiratete Paare ihr Zuhause zusätzlich sichern, wenn einer von beiden seinen Anteil vorzeitig verkaufen und gehen will.

Wie Fremde beim Erben

Für Paare ohne Trauschein gibt es kein gegenseitiges gesetzliches Erbrecht. Nur die Kinder erben, nicht der Partner. Ist kein Nachwuchs da, erben die Eltern, dann andere Verwandte. Fehlt ein Testament, kann ein Cousin Miteigentümer des gemeinsamen Hauses werden. Nicht einmal die Trauerfeierlichkeiten kann der hinterbliebene Partner allein bestimmen. Auch das ließe sich nur per Testament ändern. Ein gemeinschaftliches Testament wie bei Eheleuten ist nicht möglich, das muss jeder Partner für sich selbst regeln. Weil ein Letzter Wille einseitig widerrufen werden kann, sei ein Erbvertrag häufig die bessere Lösung, rät Hüren.

© SZ vom 16.04.2015 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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