Was der Fiskus akzeptiert:Blaumann ja, blauer Anzug nein

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Was nur für den Job gebraucht und nicht auch privat getragen wird, ist absetzbar, zum Beispiel die Arbeitshose. (Foto: Imago)

Nicht alle Berufstätigen können ihre Arbeitskleidung von der Steuer absetzen. Aber manchmal lohnt es sich doch, dafür zu kämpfen.

Von Berrit Gräber, München

Wer in Berufskleidung am Arbeitsplatz erscheinen muss, weiß: Das geht oft ganz schön ins Geld. Die einen brauchen für den Job Blaumann, Spezialschuhe oder Kochmützen. Die anderen müssen in Tracht erscheinen, täglich ganz in weiß, in Uniform, in Sportkleidung. Zahlt der Chef nichts zur vorgeschriebenen Kleidung dazu, hilft das Finanzamt mit. Das gilt sogar für die Reinigung oder die Wäsche daheim. Aber die Unterstützung des Fiskus hat ihre Grenzen. "Immer dann, wenn man Kleidung auch privat anziehen kann, winkt das Finanzamt meist ab", sagt Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbands der Lohnsteuerhilfevereine (BDL). Allgemeine Straßen- und Alltagskleidung ist nicht steuerlich abzugsfähig.

Doch keine Regel ohne Ausnahme. In Sonderfällen geht auch bürgerliche Kleidung durch. Was tatsächlich anerkannt wird, sei häufig eine Ermessensfrage und abhängig vom Finanzbeamten, gibt Uta-Martina Jüssen, Expertin des Bundesverbands der Bilanzbuchhalter und Controller (BVBC), zu bedenken. Der Kampf um den Steuervorteil lohnt sich. So dürfen katholische Geistliche, Kellner oder Leichenbestatter sehr wohl ihre schwarzen Anzüge absetzen. Sogar ein Cut für den Empfangschef eines Hotels ist als Arbeitskleidung anerkannt. Und ein Sportlehrer darf seine komplette Sportbekleidung in die Steuer packen.

In Grenzfällen lohne sich deshalb immer der Versuch, Rechnungen für Berufskleidung bei der Steuererklärung anzugeben, sagt Jüssen. Zum Beispiel für Beschäftigte in der Gastronomie, auf Messen oder in Hotels, wo das Tragen von Tracht, also Dirndl oder Lederhose, vorgeschrieben wird. Die Chancen stehen gut, dass die Anschaffung durchgeht - immer abhängig vom Einzelfall. In Berlin zum Beispiel sei es nicht üblich, auch privat in Tracht zu gehen, argumentiert Nöll. Bayerische Servicekräfte auf dem Oktoberfest täten sich aber eher schwer damit, das Finanzamt von der rein beruflichen Nutzung des Dirndls oder der Lederhose zu überzeugen.

Beim Lodenmantel des Försters und dem Abendkleid der Sängerin winkt das Finanzamt ab

Bei der Auslegung des Steuervorteils gibt es also Spielraum. Aber nicht in jedem Beruf. Der Croupier im Kasino bekommt für seinen schwarzen Zweiteiler beispielsweise keine steuerliche Unterstützung. Gleiches gilt für Bankangestellte oder Manager im Business-Anzug. Auch ein Förster, der seinen neuen Lodenmantel geltend machen will, beißt beim Finanzamt auf Granit. Abgelehnt werden auch Blusen und Röcke für Empfangsdamen oder die Abendkleider einer Sängerin. Allein die Möglichkeit der privaten Nutzung macht hier den Steuerabzug zunichte.

Nicht einmal Ärzte, Krankenschwestern, Sanitäter, medizinische Helfer oder Beschäftigte in Heilberufen haben es leicht, alle Kosten für die Berufskleidung anerkannt zu bekommen. So können sie zwar problemlos weiße Kittel, Jacken oder weiße Hosen absetzen. Der Kauf weißer Hemden, T-Shirts, weißer Schuhe oder Socken wird dagegen meist nur mit Quittungen aus Spezialgeschäften für Medizinberufe akzeptiert. Auch bei Kleidung mit Firmenemblem, das auf Hemdkragen oder Jacken gestickt ist, sind Diskussionen mit dem Finanzamt oft unausweichlich. Nur dann, wenn kein Mensch den Blazer mit Riesenlogo auf dem Rücken auch privat anziehen würde, geht die steuerliche Anerkennung durch.

Wer Arbeitskleidung, Uniform oder Amtsrobe garantiert nur bei der Berufsausübung anzieht, hat es dagegen immer leicht, die Anschaffungskosten geltend zu machen. Ein Schornsteinfeger oder Koch etwa wird nie privat in seiner Zunftkleidung auf die Straße gehen. Auch ein Maurer wird Spezialschuhe mit Stahlkappe nicht in der Freizeit anziehen. Arbeitnehmer dürfen die Kosten dann als Werbungskosten in der Anlage N auflisten, wie Christina Georgiadis erklärt, Sprecherin der Vereinigten Lohnsteuerhilfe (VLH).

Außerdem lässt sich noch ein Steuervorteil fürs Waschen, Trocknen und Bügeln abholen. Bringt ein Schlosser seinen Blaumann in die Reinigung, kann er die Rechnung dafür absetzen. Wer seine Waschmaschine zu Hause nutzt, darf seine Kosten schätzen. Unter www.vlh.de (Suchwort: "Berufskleidung" eingeben) steht, wie das geht. Die sonstige Kleidung kann übrigens mit in die Trommel. Selbst der Kaufpreis für die Waschmaschine kann anteilig angesetzt und über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

© SZ vom 22.08.2016 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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