Urteil:Wenn der Lärm stört 

Ein Mönchengladbacher Wohnungseigentümer ist zur nachträglichen Schalldämmung seiner zu hellhörigen Wohnung verpflichtet worden. Er müsse den Schallpegel senken, befand das Landgericht Düsseldorf am Donnerstag. Der Eigentümer hatte aus seiner Wohnung den Teppich entfernen und Fliesen legen lassen . Danach lag der Trittschall in der Wohnung darunter über der zulässigen Norm von 53 Dezibel. Wie sich herausstellte, fehlt in dem nachträglich ausgebauten Dachgeschoss die Trittschalldämmung. Der Eigentümer der tieferliegenden Wohnung klagte. Doch der Eigentümer der hellhörigen Wohnung wollte die Eigentümergemeinschaft in Haftung nehmen: Er habe von dem Mangel nichts gewusst, als er die Wohnung gekauft habe. Wie er den Lärm aus seiner Wohnung dämpft, überließ das Gericht dem Eigentümer. Möglicherweise reiche es, einen schallschluckenden Teppich über die Fliesen zu legen.

© SZ vom 28.06.2019 / dpa - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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