Urteil:Vermögende erhalten keine Arbeitslosenhilfe

Arbeitslose haben kein Recht auf Arbeitslosenhilfe, wenn Vermögens-Freibeträge zur Alterssicherung überschritten werden.

Darauf hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen am Dienstag in Essen hingewiesen.

Eine arbeitslose Frau hatte in ihrer Klage mit der Forderung auf Arbeitslosenhilfe darauf hingewiesen, dass ihre zu erwartende Rente unter dem Sozialhilfesatz liegen werde und das Familienvermögen zur Alterssicherung diene.

Mit Hinweis auf "verfassungsrechtlich unbedenkliche Freibeträge", wies das Gericht die Forderung zurück (Az: L 12 AL 22/03).

Maximal 13.000 Euro

Das Gericht verwies darauf, dass zahlreiche Klagen in Sachen Arbeitslosenhilfe und Freibeträge anstünden. Die Freibeträge seien in der Vergangenheit immer wieder gekürzt worden.

Das habe zur Klageflut geführt. Für die Klägerin hatte der bis Ende 2001 gültige Freibetrag von 1000 Mark pro Lebensjahr des Arbeitslosen und des Ehepartners für die Alterssicherung gegolten.

Heute liege der Betrag bei je 200 Euro und einem festgelegten Höchstbetrag von insgesamt 13.000 Euro. Das Gericht betonte allerdings, dass Beiträge zur Riesterrente weitgehend geschützt seien.

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