Urteil:Schlechte Nachrichten für treue T-Aktionäre

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Die Bonusaktien der Telekom, die es für Anleger der zweiten Tranche nach Ablauf einer gewissen Haltefrist gab, müssen als Einnahmen aus Kapitalvermögen versteuert werden.

Von Daniela Kuhr

Das hat der Bundesfinanzhof in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden.

Im Zuge des so genannten zweiten Börsengangs der Telekom im Juni 1999 hatten die Kläger, ein Ehepaar, T-Aktien erworben und sie ununterbrochen bis zum 31. August 2000 im Depot behalten.

Für diese Treue belohnte sie die Telekom, wie im Börsenprospekt versprochen, mit einer Gratisaktie pro zehn gehaltenen Papieren. Das Ehepaar stellte sich in der Folge auf den Standpunkt, dass der Erhalt der weiteren Papiere eine nachträgliche Minderung des Kaufpreises der ursprünglich erworbenen Aktien sei - und deshalb nicht steuerpflichtig. Das Finanzamt dagegen sah in den Bonusaktien steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Mit seiner lange erwarteten Entscheidung gab der Bundesfinanzhof (BFH), das oberste deutsche Steuergericht, jetzt der Finanzverwaltung Recht. Das anders lautende Urteil der Vorinstanz, des Finanzgerichts Düsseldorf, hoben die BFH-Richter auf. Die Düsseldorfer Richter hatten darauf abgestellt, dass die Ausgabe der Bonusaktien den Anlegern bereits im Verkaufsprospekt verbindlich zugesagt worden war.

Wirtschaftlich betrachtet hätten deshalb die treuen Aktionäre ihre Aktien aus der zweiten Tranche einfach zu einem geringeren Preis erworben als diejenigen Anleger, die sich von ihren Papieren schon vor dem 31. August 2000 wieder getrennt haben.

Dieser Auffassung trat der BFH jetzt entgegen. Zwar stehe die Bonuszuteilung "auch im Zusammenhang mit dem Erwerb" der Aktien aus der zweiten Tranche, heißt es in der Pressemitteilung vom Mittwoch. Doch "für die Erzielung steuerbarer Aktienerträge" sei es ausreichend, dass der Bonusanspruch darüber hinaus "zumindest auch an die Nichtveräußerung" dieser Aktien gebunden gewesen sei (Aktenzeichen: VIII R 70/02).

Kein Vertrauensschutz

In welcher Höhe die Kläger nun Kapitaleinnahmen zu versteuern haben, hängt nach Ansicht des BFH davon ab, wann ihnen die Bonusaktien ins Depot gebucht wurden. Maßgeblich sei "der niedrigste Kurswert der Telekom-Aktien an einer deutschen Börse" an diesem Tag.

Da die Richter der Vorinstanz dazu keine Feststellungen getroffen hatten - schließlich hielten sie die Bonusaktien für steuerfrei -, verwiesen die BFH-Richter den Fall nun zur weiteren Sachaufklärung an das Finanzgericht zurück. "Diese Entscheidung ist zwar ärgerlich für die Aktionäre, sie kommt aber nicht überraschend", sagt Jürgen Kurz von der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW). "Die Telekom hatte schon in ihrem Börsenprospekt zur Ausgabe der zweiten Tranche darauf hingewiesen, dass die Frage der Besteuerung noch nicht geklärt sei."

Der Gedanke des Vertrauensschutzes etwa greift deshalb nicht. Beim ersten Börsengang der Telekom 1996 war das noch anders. Auch damals erhielten die treuen Aktionäre Bonuspapiere. Als dann die Frage der Steuerpflicht plötzlich für Aufregung sorgte, stellte das Bundesfinanzministerium die Aktien "aus Gründen des Vertrauensschutzes" von der Steuer frei.

Beim BFH ist noch ein weiteres Verfahren zu den Treueaktien der Telekom anhängig: Hierbei geht es um die Frage, ob die Veräußerung der Bonusaktien innerhalb eines Jahres nach der Einbuchung in das Depot ein steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft ist (Aktenzeichen: IX R 8/04).

Denn grundsätzlich sind Gewinne, die aus dem Kauf und Verkauf von Wertpapieren innerhalb eines Jahres entstehen, zu versteuern. Das Bundesverfassungsgericht hat die so genannte Spekulationssteuer zwar für die Jahre 1997/98 gekippt, die Treueaktien der Telekom wurden jedoch erstmals im Jahr 1999 in die Depots gebucht.

© SZ vom 07.04.2005 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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