Urteil:Becker behält die Oberhand im Streit mit der FAZ

Tennis-As Boris Becker hat vor Gericht auch in der zweite Runde gegen die Frankfurter Allgemeine Zeitung gewonnen.

Die Zeitung muss ihm Auskunft darüber geben, in welchem Umfang sie Beckers Foto ohne dessen Einwilligung in der Werbekampagne für ihr Sonntagsblatt verbreitete. Das entschied das Oberlandesgericht München in zweiter Instanz (Az.: 21 U 2518/03). Damit wurde dem Tennis-Star grundsätzlich Schadenersatz zugestanden. Eine Revision ließ der Senat nicht zu.

Über die Höhe der Entschädigung muss in einem neuen Prozess entschieden werden. "Nicht unter einer Million Euro", hatte Beckers Anwalt Georg Stock in der mündlichen Verhandlung seine Forderung angekündigt. Das Gericht stelle sich höchstens 30.000 Euro vor, erwiderte der Vorsitzende Richter Prof. Walter Seitz.

"Der strauchelnde Liebling"

Die FAZ hatte im Herbst 2001 für die Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung in Annoncen, auf Plakaten und in TV-Spots mit dem Foto geworben. Die abgebildete Zeitungsrolle zeigte Becker unter der Überschrift: "Der strauchelnde Liebling".

Der angekündigte Artikel ist aber nie erschienen. Die Annoncenserie sei mithin als "reine Werbung für eigene Interessen einzustufen", urteilte der OLG-Senat - ebenso wie bereits die erste Instanz. Beckers Persönlichkeitsrecht überwiege das von der FAZ angeführte Grundrecht der Presse- und Meinungsfreiheit.

Der Senat verwies in seiner Entscheidung auf ein früheres "Schuldanerkenntnis" des Verlags. Die Werbung habe in die Persönlichkeitsrechte des Tennisspielers "unstreitig eingegriffen", heißt es in einem Schreiben an Beckers Anwalt. "Hierfür wollen wir uns bei Ihrem Mandanten entschuldigen".

Die Revision gegen das Urteil lehnten die Münchner Richter ab, weil dieser "Einzelfall" keine grundsätzliche Bedeutung habe und "zur Fortschreibung des Rechts" nicht erforderlich sei. Die FAZ kann aber gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde einlegen.

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