Eine Airline darf für die Umbuchung von coronabedingt annullierten Flügen einen Aufpreis verlangen. Dies gilt für den Fall, dass die Umbuchung auf einen deutlich späteren Zeitpunkt fällt, erklärte das Oberlandesgericht (OLG) Köln am Mittwoch zu einem jüngsten Urteil. Die Richter kehrten damit das Urteil der Vorinstanz um und gaben der Lufthansa recht. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen war juristisch gegen die Fluglinie vorgegangen. Das Urteil ist laut OLG rechtskräftig, eine Revision ist nicht möglich.
Hintergrund sind die Umbuchungen zweier Verbraucher, deren Flüge im März 2020 und Ostern 2020 infolge der Corona-Pandemie auf Dezember 2020 und März 2021 sowie Juli 2020 verlegt wurden. Dafür verlangte Lufthansa einen Aufpreis. Gegen das Urteil des Landgerichts Köln hatte der Konzern Berufung eingelegt, das Gericht gab ihm nun recht.