Steuertipps:Auch alte Fahrräder sind absetzbar

Lesezeit: 3 min

Wer für Bedürftige und Menschen in Not spendet, darf Steuern sparen. Selbst bei freiwilliger Arbeitsleistung oder Sachspenden hilft der Fiskus meist mit. Dabei muss man jedoch einiges beachten.

Von Berrit Gräber, München

Wer anderen hilft, denkt nicht an sich selbst. So erklärt sich, dass viele Deutsche zwar in der Adventszeit eifrig spenden, hinterher aber vergessen, dass sie diese Ausgaben beim Finanzamt geltend machen können. Denn der Fiskus belohnt soziales Engagement. Wer für andere da ist, darf nicht nur Geldspenden in die Steuer packen. Auch investierte Freizeit oder die gebrauchte Waschmaschine fürs Jugendheim lassen sich steuerlich absetzen, wie Christina Georgiadis, Sprecherin der Vereinigten Lohnsteuerhilfe (VLH), erklärt.

Insgesamt kommt eine stattliche Summe zusammen, wenn die Deutschen spenden. Viele gaben in diesem Jahr Geld, packten Weihnachtspäckchen für Häftlinge, Obdachlose oder Flüchtlingsfamilien. Andere sponserten dem Sportverein einen Satz neuer Trikots, brachten Gebrauchtes zu den Kleiderkammern der Wohlfahrtsverbände. Bei Kirchen und Hilfsorganisationen gilt der Advent als die wichtigste Zeit im ganzen Jahr, mit diesen Einnahmen bestreiten sie den Großteil ihrer gesamten Aktivitäten. Wie viel in Deutschland 2016 gespendet wurde, ist noch nicht ausgezählt. Im Vorjahr kam die stattliche Summe von mehr als 5,5 Milliarden Euro zusammen, so der Deutsche Spendenrat.

Hier ein Überblick, was bei Spenden aus steuerlichen Gesichtspunkten zu beachten ist.

Geldspenden

Wer 2016 Geld gegeben hat, sollte seinen Überweisungsträger gut aufheben. Die klassische Geldspende an eine gemeinnützige Organisation, also auch an Kirchen, Vereine, Wohlfahrtsverbände, Universitäten oder staatliche Museen, darf bei der nächsten Steuererklärung als Sonderausgabe auf Seite zwei im Mantelbogen eingetragen werden. Bis zur Höhe von 200 Euro genügen der Bareinzahlungsbeleg, der Kontoauszug oder der Ausdruck beim Online-Banking, um die gespendete Summe in der Steuererklärung abzusetzen, wie Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbands der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) erklärt. Wer über 200 Euro gibt, braucht zusätzlich eine Spendenbescheinigung vom Empfänger. Grundsätzlich können Steuerzahler bis zu 20 Prozent ihres Jahreseinkommens als Spende in die Steuer packen. Eine Gabe an Bettler, an Bedürftige in der Fußgängerzone oder in den Klingelbeutel beim Kirchenbesuch wird nicht anerkannt.

Darüber hinaus gilt ein vereinfachter Spendennachweis, wenn Bürger ihren Geldbeutel für Wohlfahrtsverbände mit Sonderkonten für die Flüchtlingshilfe geöffnet haben. Damit sind Summen über 200 Euro möglich, ohne dass der Empfänger die Einzahlung bestätigen muss. Das Bundesfinanzministerium hatte die Vereinfachung 2015 eingeführt, zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge. Sie wurde jetzt um zwei Jahre verlängert.

Sachgeschenke

Das Spenden gebrauchter Kleidung und Sportgeräte, abgelegter Handys oder der neuen Trikots für die A-Jugend darf grundsätzlich als Sonderausgabe angesetzt werden. Am einfachsten geht die Wertermittlung bei neuen Einkäufen, die in Weihnachtspäckchen hineinkamen oder die in der Obdachlosenunterkunft, bei der Tafel oder in Flüchtlingsheimen abgegeben wurden, wie Georgiadis dazu erläutert. Auf der Rechnung steht der Wert drauf. Bringt ein Privatmann zum Beispiel eine Kiste neues Spielzeug in die Kita, darf er sich den Preis dort bestätigen lassen und die Rechnung in die Steuer packen. Komplizierter wird es mit gebrauchten Sachen. Wer ältere Fahrräder, Möbel, eine Stereoanlage oder auch seine Waschmaschine abgeben will, muss zuerst deren Marktwert schätzen. "Dabei hilft ein Blick in Kleinanzeigen", sagt Georgiadis. Gibt es noch alte Kaufbelege, umso besser. Letztendlich muss der Spender eine Liste anlegen und alles mit Kaufdatum, Alter, ursprünglichem Preis, Zustand und geschätztem Marktwert auflisten. Einen pauschalen Gesamtpreis akzeptiert das Finanzamt nicht. Die beschenkte Organisation muss die Zuwendung bestätigen. Erst dann kann der Steuerzahler den Gesamtwert als Sonderausgabe eintragen und so sein zu versteuerndes Einkommen mindern. "Das ist aufwendig, deshalb machen das die meisten Spender gar nicht", sagt Nöll.

Geschenkte Arbeitszeit

Belohnt werden soll auch, wer bei der praktischen Hilfe für Jugendliche wie Erwachsene, für Bedürftige oder Flüchtlinge viel Zeit aufbringt, etwa wer Kinder im Fußball trainiert, Weihnachtsessen für Obdachlose organisiert oder vor Ort im Verein mit anpackt. Ein solches Engagement ist steuerlich gefördert. Allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. So muss der ehrenamtliche Helfer schon im Vorfeld schriftlich mit der Organisation, für die er sich engagiert, eine konkrete Vergütung vereinbart haben. Zum Beispiel 200 Euro im Monat für das Handballtraining von Kindern aus sozial benachteiligten Familien. Auf das Geld muss er später schriftlich verzichten. Offiziell nennt sich das "Vergütungsspende". Dann bekommt er vom Verein eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt und kann den "gespendeten" Betrag als Sonderausgabe geltend machen. Holt der Trainer noch Kinder in seinem Privatauto ab und bringt sie wieder zurück, kann er die Kosten dafür in der gleichen Weise absetzen.

© SZ vom 27.12.2016 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite
Jetzt entdecken

Gutscheine: