Rechtsprechung:Vorsicht, Kleingedrucktes

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Von wirkungslosen, zulässigen und unverständlichen Klauseln in Leasingverträgen.

Andrea Nasemann

Wirkungslose Klausel

Nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs ist eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Leasingunternehmens nicht wirksam, derzufolge der Leasingnehmer - wenn er das Leasingobjekt nicht zurückgibt - für jeden angefangenen Monat der nicht erfolgten Rückgabe die Leasingrate als Nutzungsentschädigung bezahlen muss. Darin liege, so der Bundesgerichtshof am 7. Januar 2004, eine unangemessene Benachteiligung des Leasingnehmers. Im vorliegenden Fall war der Leasinggeber mit einer weiteren Nutzung der Leasingsache durch den Leasingnehmer einverstanden. Für einen Anspruch des Leasinggebers fehlte es daher an einer Vorenthaltung der Leasingsache durch den Leasingnehmer (VIII ZR 103/03).

Zulässige Klausel

Eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kraftfahrzeug-Leasinggebers, die die Sach- und Preisgefahr auf den Leasingnehmer abwälzt, ist auch dann zulässig, wenn Ersatzansprüche nicht ausdrücklich abgetreten werden. Grund: Es ist ohne Bedeutung, ob der Leasingnehmer in den allgemeinen Geschäftsbedingungen die Ansprüche aus der von ihm abzuschließenden Versicherung an den Leasinggeber abtritt oder ob der Leasinggeber einen Sicherungsschein bezüglich der Versicherung beantragen kann. Schließlich ist auch der Leasinggeber ohne Klausel im Vertrag verpflichtet, die Leistung aus einer für die Leasingsache abgeschlossenen Versicherung dem Leasingnehmer zugute kommen zu lassen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Oktober 2003, VIII ZR 55/03).

Unverständliche Klausel

Eine in sich widersprüchliche Klausel hat das Amtsgericht Wetzlar kassiert. So hatte ein Leasingunternehmen eine Klausel in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach das Fahrzeug bei seiner Rückgabe verkehrs- und betriebssicher sein müsse, andererseits sich aber in einem dem Alter und der Fahrleistung angemessenen Zustand befinden müsse. Dies aber verstoße gegen das Transparenzgebot, entschied das Gericht. Die Klausel sei unklar und damit für den Durchschnittskunden nicht verständlich. Ein Anspruch des Leasinggebers auf Ausgleich einer Wertminderung wurde daher abgelehnt (Urteil vom 17. September 2002, 39 C 1893/99).

© SZ vom 31.3.2004 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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