Nach dem Crash:Ab in die Steuer

Lesezeit: 2 min

Zerstörte Autos auf der Autobahn. (Foto: Oliver Berg/dpa)

Passiert bei beruflichen Autofahrten ein Unfall, beteiligt sich das Finanzamt am Schaden. Manchmal zahlt auch der Chef. Dabei ist allerdings einiges zu beachten, die Materie ist kompliziert. Lohnsteuerhilfevereine wissen Rat.

Von Berrit Gräber, München

Schneegestöber, Glatteis, schlechte Sicht: Wer mit seinem Auto einen Unfall gebaut hat, muss den finanziellen Schaden wenigstens nicht allein tragen. Das Finanzamt hilft mit, vorausgesetzt, das Malheur passierte bei einer beruflich bedingten Fahrt, also beispielsweise morgens auf dem Weg zur Arbeit. In solchen Fällen können Reparaturkosten und noch viel mehr als Werbungskosten in die Steuererklärung gepackt werden, wie Christina Georgiadis, Sprecherin der Vereinigten Lohnsteuerhilfe (VLH), erklärt. Als Nachweis zählen entsprechende Rechnungen und polizeiliche Unfallberichte.

Pendler wissen oft nichts von der Steuerspar-Chance nach Unfällen, sagt Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbands der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) in Berlin. Die Finanzverwaltung erkennt einen Schaden dann an, wenn der Unglücksfahrer die Kosten selbst zahlte. Keine Rolle spielt, wer daran schuld war. Der Unfall muss sich auf dem Weg ins Büro oder auf dem Heimweg von der Arbeit ereignet haben, während einer Auswärtstätigkeit oder Dienstreise. Als beruflich bedingt zählen zudem Fahrten zur oder von der Zweitwohnung heim zur Familie. Auch Beschäftigte mit wechselnden Einsatzorten können das Finanzamt an den Kosten beteiligen. Gleiches gilt, wenn sie mit dem Fahrrad, dem Mofa, Motorrad oder zu Fuß beruflich unterwegs waren und verunglückten. Selbst Unfälle bei beruflich bedingten Umzügen können geltend gemacht werden.

Aber: Das Finanzamt erkennt nur die Folgen von Unfällen auf der direkten Strecke von und zur Arbeit oder auf dem schnurgeraden Dienstweg an. Ausnahmen gibt es für Schlenker zum Tanken oder um einen Kollegen der Fahrgemeinschaft abzuholen. Am besten ist, der Chef bestätigt, dass der Unfallfahrer zu dem Zeitpunkt auf einer Dienstfahrt war. Denn hat der Pendler einen Abstecher eingelegt, um die Kinder zur Schule zu bringen oder im Supermarkt einzukaufen, gilt die Fahrt nicht mehr als beruflich bedingt. Außerdem darf kein Alkohol im Spiel gewesen sein.

Manchmal zahlt auch der Chef, wenn's gekracht hat

Absetzbar sind Kosten in voller Höhe beispielsweise für Reparaturen, Abschlepp- oder Leihwagen, für Gutachter, Anwalt und Gericht, außerdem die Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung. Angerechnet werden zudem Folgeschäden wie ein zerstörtes Handy, Notebook oder ein demolierter Aktenkoffer sowie Auslagen im Zusammenhang mit dem Unfall. Zahlungen von der Versicherung müssen allerdings gegengerechnet werden. Das Finanzamt beteiligt sich auch nicht an Verwarnungs- oder Bußgeldern, die im Zusammenhang mit dem Unfall verhängt wurden.

Bei einem Totalschaden oder bei Bagatellschäden, die nicht repariert werden, kann eine "Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung" (AfaA) geltend gemacht werden. Die AfaA ist die Differenz zwischen dem steuerlichen Buchwert vor dem Unfall und dem Verkehrswert danach. Selbst Altfälle lassen sich noch absetzen. Wer im vergangenen Jahr oder vorher einen berufsbedingten Unfall hatte und noch alle Belege besitzt, kann die Kosten rückwirkend geltend machen - solange es für das Steuerjahr noch keinen bestandskräftigen Bescheid vom Finanzamt gibt, wie Nöll betont. Nachschieben sei zudem möglich, wenn zum Beispiel in einer anderen Steuersache Einspruch eingelegt wurde und der Bescheid offen blieb. Unfallkosten gehören bei der Steuererklärung in Anlage N unter "Sonstiges" aufgelistet, wenn es sich um Werbungskosten handelt.

Manchmal zahlt auch der Chef den Schaden. Ein Arbeitgeber kann betrieblich bedingte Unfallkosten in voller Höhe steuerfrei übernehmen und als Betriebsausgabe geltend machen. Aber aufgepasst, mahnt Georgiadis: Verunglückte ein Mitarbeiter mit dem Privatwagen auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und die Firma begleicht den Schaden, taucht das Extra in der Lohnsteuerabrechnung als Bruttolohn auf und muss versteuert werden. Setzt der Arbeitnehmer es dann nicht als Werbungskosten zusätzlich zur Pendlerpauschale ab, verliert er Geld. Nicht steuerpflichtig wird das Ganze, wenn der Unfall im Privatauto auf Dienstreise passierte. Dann lässt sich auch nichts absetzen. Dritte Variante: War jemand mit dem Firmenwagen beruflich unterwegs, zahlt der Arbeitgeber die Unfallkosten, weil es sein Auto ist. Dann kann der Beschäftigte auch nichts in seiner Steuer unterbringen.

© SZ vom 18.01.2016 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite
Jetzt entdecken

Gutscheine: