Maklerkosten:Selber hinblättern

Ein Hartz-IV-Empfänger muss Maklerkosten für den Verkauf seines Hauses beim Umzug in eine kleinere Wohnung selbst bezahlen.

Der kommunale Träger der Grundsicherung könne nur Kosten des Umzugs und der Wohnungsbeschaffung übernehmen, entschied das Landessozialgericht NRW in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. Eine Maklercourtage für einen Hausverkauf falle nicht darunter. Sie lasse sich weder dem Begriff des Umzugs selbst zuordnen, noch sei sie mit dem Finden und Anmieten einer neuen Wohnung verbunden. Wegen der Bedeutung des Rechtsstreits ließ das Gericht die Revision zum Bundessozialgericht zu. (Az. L 19 AS 61/08)

Der klagende Hartz-IV-Empfänger hatte nach Gerichtsangaben mit seiner Frau und Tochter ein Eigenheim von etwa 170 Quadratmetern Wohnfläche und einem Schätzwert von 280.000 Euro bewohnt. Er verkaufte das Haus mit Hilfe eines Maklers, nachdem die zuständige Arbeitsgemeinschaft (Arge) die hohen laufenden Kosten nicht mehr übernehmen wollte. Die Maklerprovision betrug gut 4000 Euro.

Der Kläger argumentierte vergeblich, wegen der ihm gesetzten Umzugsfrist von sechs Monaten sei ihm der Hausverkauf nur durch einen Makler möglich gewesen. Der Verkauf des zunächst bewohnten Eigenheims stehe in untrennbarem Zusammenhang mit der Beschaffung sozialrechtlich angemessenen Wohnraums, zu der er aufgefordert worden sei.

© sueddeutsche.de / AFP - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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