Lexikon der geschlossenen Fonds (5):GbR-Beteiligung

Bilanzieren oder nicht bilanzieren - das ist hier die Frage. Die Antwort darauf entscheidet, ob ein Anleger bei seiner Beteiligung dank ansehnlicher Anfangsverluste seine Steuerzahlung in die Zukunft verlagern kann.

Von Heinz-Josef Simons

Die vermögensverwaltenden Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), die unter dem Strich den offenen Dachfonds sehr ähneln, sind so konzipiert, dass keine Bilanzierungspflicht besteht. Wegen eines einfachen, zugleich spitzfindigen und legalen Kniffs.

Vereinfacht ausgedrückt: Investitionen in herkömmliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bedingen eine Aktivierungspflicht. Das Wirtschaftsgut, etwa eine Gewerbeimmobilie, wird entsprechend den einschlägigen amtlichen Tabellen über Jahre abgeschrieben.

GbR-Fonds hingegen haben Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sind aber nicht zur Erstellung einer Bilanz verpflichtet. Es reicht - wie bei Freiberuflern - eine simple Einnahme-Überschuss-Rechnung.

In voller Höhe aufwandswirksam

Folge: Die Anschaffungskosten der Investitionsgüter, hauptsächlich Renten- und Aktienfonds, bisweilen auch Geldmarktfonds, werden im Jahr des Kaufs in voller Höhe aufwandswirksam, so der Fachbegriff. Somit können Fondsanbieter ihren Anlegern ein anfangs negatives steuerliches Ergebnis von mehr als 100 Prozent (inklusive Ausgabeaufschlag) zuweisen.

Der simple Kniff besteht nun darin, dass die im geschlossenen Fonds enthaltenen offenen Investmentfonds dem so genannten Umlaufvermögen zugerechnet werden.

Sobald sie also weniger als ein Jahr im Fonds bleiben, besteht nach § 141 der Abgabenordnung (AO) keine Voraussetzung für die Bilanzierungspflicht.

Steuerpflicht erst bei Auflösung

Weitere Vorgabe für die fehlende Bilanzierungspflicht ist, dass es innerhalb des GbR-Fonds während eines Kalenderjahrs so gut wie keine umsatzsteuerpflichtigen Umsätze gibt. Da die Fonds während ihrer Laufzeit die Erträge nicht an die Investoren ausschütten, sondern neu anlegen, besteht eine Steuerpflicht erst bei Auflösung der GbR.

© SZ vom 30.10.04 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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