Leasinglexikon:L bis O

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Vom Leasingantrag bis zum Operating-Leasing.

Leasing (Herkunft)

Das Produkt Leasing stammt aus den USA. Es ist eine besondere Form der Nutzungsüberlassung. Englisch "to lease" wird meist mit vermieten übersetzt, was aber nicht ganz korrekt ist.

Leasingantrag

Mit dem Leasingantrag erklärt der Leasinginteressent seinen Willen auf Abschluss eines Leasingvertrags gegenüber dem Leasinggeber. Der Antrag enthält Angaben zum Leasingnehmer, zum Leasingobjekt, zu den Vertragsdetails und zu den Konditionen. Erst wenn der Leasinggeber den Antrag annimmt, kommt ein Leasingvertrag zustande.

Leasingerlasse

Die vom Bundesministerium der Finanzen im Wege von Verwaltungsanweisungen veröffentlichten Leasingerlasse

* Vollamortisations-Erlass Mobilien-Leasing vom 19.04.1971 * Vollamortisations-Erlass Immobilien-Leasing vom 21.03.1972 * Teilamortisations-Erlass Mobilien-Leasing vom 22.12.1975 * Teilamortisations-Erlass Immobilien-Leasing vom 23.12.1991

regeln die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums von Leasingobjekten beim Leasinggeber beziehungsweise Leasingnehmer. Die Leasingerlasse bilden die steuerrechtliche Grundlage für das Leasinggeschäft in Deutschland.

Leasinggeber

Der Leasinggeber (das Leasingunternehmen) ist der zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentümer des Leasinggegenstandes. Dies hat zur Folge, dass der Leasinggegenstand dem Leasinggeber auch steuerlich zuzurechnen und in dessen Anlagevermögen zu bilanzieren ist.

Leasing-Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage für die Leasingraten bestimmt sich nach den Anschaffungskosten beziehungsweise nach den Herstellungskosten des Leasinggegenstandes. Nebenkosten, wiebeispielsweise Überführungs- und Installationskosten können entweder in die Leasingraten einbezogen oder dem Leasingnehmer gesondert in Rechnung gestellt werden.

Leasingnehmer

Der Leasingnehmer ist als Kunde der Vertragspartner des Leasingunternehmens. Dabei kann es sich um Unternehmen, Verbraucher oder die öffentliche Hand handeln.

Leasingobjekt

Das Leasingobjekt ist Gegenstand des Leasingvertrags. Die wesentliche Voraussetzung dafür, dass ein Wirtschaftsgut ein Leasingobjekt sein kann, ist dessen Fungibilität. Als Hauptkategorien von Leasingobjekten unterscheidet man Mobilien-, Immobilien- sowie immaterielle Wirtschaftsgüter.

Leasingquote

Die Leasingquote ist der Anteil der Leasinginvestitionen an den gesamtwirtschaftlichen Investitionen (ohne Wohnungsbau).

Leasingraten

Die Leasingrate entspricht im Wesentlichen einer Miete. Sie wird in der Regel monatlich beziehungsweise vierteljährlich im Voraus gezahlt. Die Leasingrate errechnet sich in Abhängigkeit von der Vertragsart und der Vertragsdauer; sie wird häufig auch als Prozentsatz der Anschaffungskosten des Leasingobjekts angegeben. Die Höhe der Leasingrate steht im Normalfall für die gesamte Vertragslaufzeit fest. Sie bleibt regelmäßig über die gesamte Laufzeit hinweg konstant, es sind allerdings auch nicht lineare Ratenverläufe möglich. In die Leasingrate können Zusatzleistungen (zum Beispiel Versicherungsprämien, Serviceleistungen etc.) eingerechnet werden.

Leasingvertrag

Der Leasingvertrag in Deutschland ist als eigener Vertragstyp inhaltlich nicht in einem Gesetzwerk geregelt. Zivilrechtlich findet auf Leasingverträge in erster Linie Mietrecht Anwendung. Bei Leasingverträgen ist die Leasinggesellschaft zivilrechtlicher und regelmäßig auch wirtschaftlicher Eigentümer der Leasinggegenstände.

Leasingvertragsarten

Grundsätzlich wird zwischen Vollamortisations- und Teilamortisationsverträgen unterschieden. Siehe auch Vollamortisation, Teilamortisation, Kilometer-Leasingvertrag

Mehr-/Mindererlösausgleich

Verträge mit Mehr-/Mindererlösausgleich sind eine im Mobilienleasing verbreitete Variante des Teilamortisationsvertrags. Bei Teilamortisationsverträgen wird nur ein Teil der Anschaffungs-/Herstellungskosten durch die während der Grundmietzeit gezahlten Leasingraten amortisiert; es bleibt ein nicht amortisierter Restwert offen. Zum Ausgleich dieses Restwerts wird das Leasingobjekt nach Ablauf der Grundmietzeit am Markt verkauft. Wird dabei ein Mehrerlös erzielt, so wird dieser regelmäßig zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber aufgeteilt. Der Teilamortisationserlass erlaubt eine Beteiligung des Leasingnehmers am Mehrerlös bis zu maximal 75 Prozent, ohne dass dadurch die Zurechnung des Leasingobjekts beim Leasinggeber gefährdet wird. Im Falle eines Mindererlöses muss dieser vollständig vom Leasingnehmer ausgeglichen werden.

Mietkauf

Beim Mietkauf räumt der Mietverkäufer dem Mieter das Recht ein, die Mietkaufsache innerhalb einer bestimmten Frist zu einem vorher bestimmten Preis zu erwerben, wobei die bis dahin gezahlten Mieten auf den Kaufpreis angerechnet werden. Anders als im Finanzierungsleasing erfolgt beim Mietkauf die Aktivierung der Mietkaufsache sofort beim Mieter.

Nebenkosten

Nebenkosten erhöhen den reinen Kaufpreis des Leasingobjekts und umfassen zum Beispiel Gebühren und Entgelte für Drittleistungen, Installations- und Einweisungskosten etc. Sie werden vom Leasingnehmer entweder unmittelbar oder durch Einbeziehung in die Leasing-Bemessungsgrundlage über die Leasingraten getragen.

Non-Full-Payout-Leasingvertrag

siehe Teilamortisation

Nutzungsdauer, betriebsgewöhnliche

siehe AfA-Zeit

Off-Balance

siehe Bilanzneutralität

Operating-Leasing

Die unter IAS/IFRS und US-GAAP gebräuchliche Bezeichnung für Leasingverhältnisse, die nach bestimmten Klassifizierungskriterien ("internationale Leasing-Bilanzierung") nicht als Finance beziehungsweise als Capital Leases anzusehen sind, ist Operating Lease. Bei diesen Leasinggeschäften wird das Leasingobjekt dem Leasinggeber zugerechnet, der es in seiner Bilanz aktiviert und abschreibt. Nach deutschem Verständnis steht dieser Begriff allgemein für Leasingverträge, bei denen der Leasinggeber das Risiko der Vollamortisation trägt. Die Vollamortisation tritt hier erst durch nachfolgende Leasing-/Mietzeiten oder Objektverwertungen ein.

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