Eine Zeit lang konnten deutsche Firmen hoffen, amerikanischen Sammelklagen schon deshalb zu entgehen, weil sie sich mithilfe deutscher Gerichte gegen deren Zustellung schützen konnten.
Die ist nach amerikanischem Recht Voraussetzung für ein Verfahren und im Jahr 2003 hatte das Bundesverfassungsgericht dem Medienkonzern Bertelsmann tatsächlich vorläufigen Rechtsschutz dagegen gewährt.
Verfassungsbeschwerde abgelehnt
Nun haben die Richter dagegen eine entsprechende Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit einer amerikanischen Millionenklage abgelehnt.
Weder deutsche Hoheitsrechte noch die Sicherheit seien gefährdet, und auf diese zwei im Haager Zustellungübereinkommen vereinbarten Ausnahmefälle zog sich das Gericht zurück und betonte damit sehr strenge Voraussetzungen für einen Zustellungsschutz.
Ohnehin war die Waffe stumpf: Nach amerikanischem Recht können Klagen lokalen Töchtern ausländischer Firmen und selbst hochrangigen Firmenvertretern übergeben werden, die zufällig in den USA sind.
Unberührt bleibt ein Weg, mit dem sich Firmen zwar nicht gegen ein Verfahren in Amerika, wohl aber gegen dessen Ergebnis wehren können: Die Abwehr der Vollstreckung.