Insiderhandel:Bundesgerichtshof hebt Urteil auf

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Im ersten höchstrichterlichen Prozess zum Insiderhandel hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der ehemaligen Börsenjournalist Sascha Opel nicht wegen verbotener Insidergeschäfte, wohl aber wegen unzulässiger Kursmanipulationen bestraft werden kann.

Damit hat der BGH erstmals zu den Voraussetzungen des Insiderhandels Stellung genommen. In einem neuen Prozess beim Landgericht Stuttgart hat Opel nun eine allenfalls geringfügig mildere Strafe zu erwarten. Zwar stehen auf Insidergeschäfte ebenso wie auf Kursmanipulation fünf Jahre Höchststrafe.

Zur Tatzeit galt allerdings eine mildere Vorschrift, die höchstens drei Jahre Haft vorsah. Das Urteil gegen einen Komplizen Opels wurde ebenfalls aufgehoben und zurückverwiesen. (Aktenzeichen: 1 StR 24/03 vom 6. November 2003)

Kurse nach oben getrieben

Nach den Feststellungen des Landgerichts Stuttgart hatte Opel als Anlageberater für zwei Fonds - einer davon hatte ein Anlagevolumen von 500 Millionen Euro - die Kurse bestimmter Aktien nach oben getrieben.

Er deckte sich im Oktober 2000 in neun Fällen, zum Teil mit Geldern aus dem Freundes- und Bekanntenkreis, zunächst selbst mit Aktien ein, gab anschließend eine entsprechende Empfehlung an den Fonds und stieß seine inzwischen gestiegenen Aktien kurz darauf wieder ab.

Dabei erzielte er laut BGH einen Gesamtgewinn von 115 000 Euro. Ein einem Fall lag zwischen Kauf und Verkauf nur eine Stunde. Nach den Worten des BGH kommt eine Strafbarkeit wegen Insiderhandels dann in Betracht, wenn die kursrelevante Information - zum Beispiel über einen bevorstehenden Unternehmenskauf - von einem Dritten stammt.

"Scalping"

Hier dagegen gehe es um das so genannte "Scalping", bei dem der Analyst oder Journalist vor einer Empfehlung selbst entsprechende Aktien kauft. Dies sei nach dem Wertpapierhandelsgesetz als unzulässige Kursmanipulation strafbar.

Werde die Empfehlung mit dem Ziel der Kursbeeinflussung ausgesprochen, dann sei unerheblich, ob die Aktien auch bei sachgerechter Beurteilung empfehlenswert gewesen seien, so der BGH.

Der Senatsvorsitzende Armin Nack stellte klar, dass es in dem Prozess allein um Opels Tätigkeit als Anlageberater ging, nicht um seine Empfehlungen, die er als Journalist und anerkannter Experte für den Neuen Markt an Kleinanleger gegeben hatte - Opel war unter anderem stellvertretender Chefredakteur der Zeitschrift Der Aktionär.

Nach Nacks Worten hat der Senat sich eng an die Vorgaben des Falles gehalten. Wo beispielsweise die Grenzen zur - straflosen - seriösen Empfehlung verliefen, dazu müssten wohl die Aufsichtsbehörden Grundsätze aufstellen.

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