HypoVereinsbank:Die Angst des Aufsichtsrats vor der Kopfwahl

Deutschlands zweitgrößte Bank hat die zehn Mitglieder ihres Aufsichtsrats en bloc wählen lassen, obwohl ein Aktionär diesem Verfahren widersprochen hatte. Das Landgericht erklärte die Wahl für nichtig.

Ob die sogenannte Blockwahl von Aufsichtsräten generell unzulässig sei, habe man nicht zu entscheiden gehabt. Die HypoVereinsbank prüft, ob sie Rechtsschritte gegen das Urteil einleitet (AZ 5 HK O 10813/03).

Auf der Hauptversammlung der HypoVereinsbank Ende April steht die Einzelwahl der zehn Vertreter der Anteilseigner bereits auf der Tagesordnung. Zudem hatte das Unternehmen zur Vorsicht vor einigen Wochen die Aufsichtsräte vom Registergericht bestellen lassen. Daher geht die Bank davon aus, dass sie derzeit in jedem Fall einen gültigen Aufsichtsrat hat.

Die HVB hatte - wie viele andere Unternehmen auch - die Vertreter der Anteilseigner in dem Kontrollgremium stets per Blockwahl bestimmen lassen.

Schmidt umstritten

Auf der Hauptversammlung im vergangenen Jahr war vor allem der Einzug Albrecht Schmidts in das Kontrollgremium umstritten. Der frühere Vorstandschef hatte sich nach dem ersten Verlust in der Konzerngeschichte ebenfalls vom Registergericht in den Aufsichtsrat bestellen lassen. Auf der Hauptversammlung wurde er dann im Rahmen der Blockwahl offiziell in den Aufsichtsrat gewählt.

Dieses Verfahren hatte der Kläger, das frühere Vorstandsmitglied Hans Fey, heftig kritisiert. Fey erhob zudem schwere Vorwürfe gegen Albrecht Schmidt. Schmidt habe auf der Hauptversammlung eine Einzelwahl vermeiden wollen, weil er befürchtet habe, dabei schlecht abzuschneiden, sagte Fey.

Auch wegen Schmidts Wechsel in den Aufsichtsrat gab es eine Nichtigkeitsklage. Diese wurde aber abgewiesen. Das geltende Aktienrecht schließe nur die zeitgleiche Tätigkeit im Aufsichtsrat und Vorstand aus, hieß es zur Begründung.

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