Hartz-Lexikon (26):Mehrbedarfszuschläge

Auch mit dem neuen Gesetz sollen nicht alle Empfänger von Arbeitslosengeld II auf dasselbe Niveau gedrückt werden. Wer zusätzliche Aufwendungen hat, so genannte Mehrbedarfe, kann einen Antrag auf Übernahme der Kosten stellen.

br.

Grund für diese Regelung: Der jeweilige "Mehrbedarf" ist nicht durch die Regelleistungen (monatlich 345 Euro im Westen, 331 Euro im Osten Deutschlands) abgedeckt.

Unter bestimmten Voraussetzungen werden daher die Kosten übernommen. So wird werdenden Müttern nach der zwölften Schwangerschaftswoche ein Mehrbedarf von 17 Prozent zugesprochen. Ihnen stehen also neben den 345 beziehungsweise 331 Euro weitere 58,65 Euro (West) respektive 56,87 Euro (Ost) pro Monat zu.

Kindererziehung

Ähnliches gilt für die Kindererziehung. Für Mütter oder Väter, die mit einem minderjährigen Kind unter sieben Jahren (oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren) zusammenleben "und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen", gibt es weitere 36 Prozent des Regelsatzes. Das entspricht 124,20 Euro (West) oder 119,16 Euro (Ost) monatlich.

Bei vier Kindern gibt es 48, bei fünf und mehr Kindern 60 Prozent des Regelsatzes. Insgesamt darf an Mehrbedarfszuschlägen nicht mehr herauskommen, als den Hilfebedürftigen an Regelleistung zusteht.

© SZ vom 10.09.04 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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