Hartz-IV-Prozess:345 Euro sind genug

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Die Empfänger von Arbeitslosengeld II haben keinen Anspruch auf mehr Geld. Die Höhe des Regelsatzes von 345 Euro monatlich verstößt nicht gegen die Verfassung, urteilte das Bundessozialgericht.

Zur Begründung verwiesen die Kasseler Richter auf den weiten Spielraum des Gesetzgebers, der auch die Höhe der Leistung umfasse. Die Klage wurde somit vom BSG abgewiesen. Davon betroffen dürften auch Zehntausende ähnliche Klagen sein, die bei den Sozialgerichten in ganz Deutschland eingereicht wurden.

Präzedenzfall

Klage eingereicht hatte eine 49-Jährige aus dem Landkreis Lörrach, die bis 2004 Arbeitslosenhilfe erhalten hatte. Mit Inkrafttreten der Hartz-IV-Reform im Januar 2005 wurde ihr eine weitere Unterstützung von der Agentur für Arbeit wegen mangelnder Hilfebedürftigkeit verweigert.

Die Behörde hatte bei der Berechnung die Schwerbehindertenrente des Ehemannes der Klägerin und die Berufsausbildungsbeihilfe sowie das Kindergeld der 22-jährigen Tochter berücksichtigt. Im Ergebnis wurde für die gemeinsame Haushaltsgemeinschaft ein Gesamtbedarf in Höhe von 857,85 Euro errechnet.

Die Klägerin kritisiert, dass die Einkommen ihrer Angehörigen zu hoch angerechnet worden sind. Außerdem sei der Regelsatz so niedrig, dass nicht das gesetzlich garantierte Existenzminimum gewährleistet sei. Die Behörde ging von einem Regelsatz von 345 Euro je Erwachsenem aus, zuzüglich der Kosten für die Unterkunft.

Mit ihrer Klage machte die Frau geltend, der Regelsatz von 345 Euro für Alleinstehende und 311 Euro für Ehepartner sei zu niedrig und daher verfassungswidrig. Er decke vielleicht das physische, nicht aber das "soziokulturelle Existenzminimum" ab, sagte ihr Anwalt vor dem BSG.

Hartz IV ist verfassungskonform

Auch Sozialverbände forderten eine Anhebung des Regelsatzes um 20 Prozent, um eine gesellschaftliche Ausgrenzung der Arbeitslosen zu verhindern. Der Regelsatz gilt in gleicher Höhe auch für die Sozialhilfe sowie die Grundsicherung für alte Menschen.

Wie das BSG entschied, durfte die frühere Arbeitslosenhilfe durch das Arbeitslosengeld II ersetzt werden. Beide Leistungen seien aus Steuergeldern und nicht aus Beiträgen finanziert und unterlägen daher nicht der Eigentumsgarantie.

Auch gegen die Höhe des Arbeitslosengeldes II bestünden wegen des großen Spielraums des Gesetzgebers "keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken". Auch die Anrechnung des Partnereinkommens sei nicht zu beanstanden.

Mehr Geld für ältere Arbeitnehmer?

Noch ausständig ist das Urteil in einem zweiten Verfahren. Dabei ging es um die Frage, ob ältere Arbeitnehmer nach der Einführung von Hartz IV unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Zahlungen in Höhe der früheren Arbeitslosenhilfe haben.

Betroffen sind alle Arbeitslosen ab 58 Jahren, die Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen erhalten haben. Diese gelten als im Arbeitsmarkt nicht vermittelbar und müssen sich auch nicht mehr regelmäßig bei der Bundesagentur für Arbeit melden. Sie mussten eine Erklärung unterschreiben, dass sie so bald wie möglich einen Rentenantrag stellen.

Der Kläger hatte bis 2004 Arbeitslosengeld in Höhe von 986 Euro erhalten. Mit der Hartz-IV-Reform wurde dies jedoch gekürzt. Der 63-jährige Mann verlangt jedoch Arbeitslosengeld II in seiner früheren Höhe. Er sieht den Vertrauensschutz verletzt.

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