Haftung bei Fahrlässigkeit:Der Abschlussprüfer in der Pflicht

Bei grob fahrlässiger Prüfung eines Konzernberichts sollen die Abschlussprüfer von den Aktionären künftig haftbar gemacht werden können.

Dies geht aus dem Abschlussbericht einer unabhängigen Expertenkommission hervor, den das Bundesjustizministerium am Donnerstag in Berlin in Empfang nahm.

Bislang ist eine Haftungsanspruch nur bei vorsätzlich falschen Angaben möglich. Nach den jüngsten Bilanzskandalen sollen die neuen Regeln helfen, das Vertrauen der Anleger zurück zu gewinnen.

Deckelung der Honorare

Die Vorschläge wurden von einer Kommission ausgearbeitet, in der neben Wirtschaftswissenschaftlern auch Unternehmer und Abschlussprüfer vertreten waren.

Im Grundsatz bestätigt die Expertenrunde ein Zehn-Punkte-Programm zur Stärkung des Anlegerschutzes, das die Bundesregierung im Februar auf den Weg gebracht hatte. In einigen Punkten gehen die Vorschläge darüber hinaus. Dabei geht es insbesondere darum, die Unabhängigkeit der Abschlussprüfer besser zu garantieren.

Beispielsweise sollen Prüfer künftig für befangen erklärt werden können, wenn "zu nahe Beziehungen zum Topmanagement des geprüften Unternehmens" vorliegen.

Zudem sollen die Honorare für Beratungsleistungen gedeckelt werden, die der Prüfer bei dem geprüften Unternehmen in Rechnung stellen kann. Als Steuerberater für das selbe Unternehmen sollen Prüfer nur noch in eingeschränktem Umfang tätig sein dürfen.

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