Abteilung II gibt Auskunft, ob neben dem Eigentümer noch Andere Rechte auf dem Grundstück besitzen.
Lasten
Grunddienstbarkeit: Das Nutzungsrecht ist eingeschränkt z.B. mit einer Baubeschränkung: Auf dem Grundstück darf kein Mehrfamilienhaus gebaut werden.
Geh-, Fahr- oder Leitungsrechte:Hat der Nachbar keinen eigenen Zugang zur Straße oder zum öffentlichen Leitungsnetz (Strom, Abwasser), sichert er sich das Recht im Grundbuch, natürlich nur mit dem Einverständnis des Eigentümers.
Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht: Eltern überschreiben Haus und Grundstück ihren Kindern. Möchten sie weiterhin in einem bestimmten Teil des Hauses wohnen, reservieren sie sich ein Dauerwohnrecht im Grundbuch. Das Recht kann nur mit ihrer Zustimmung wieder gelöscht werden.
Nießbrauch: Der Nießnutzer ist wirtschaftlicher Eigentümer des gesamten Objekts. Er hat das Nutzungsrecht an fremden Vermögen. Er darf das Haus zwar vermieten, aber nicht verkaufen oder mit Schulden belasten.
Reallast:Die Eltern übergeben den Kindern Haus und Hof. Dafür verpflichten sich die Kinder, ihren Eltern einen bestimmten Betrag regelmäßig als Rente zu zahlen.
Vorkaufsrechte (Auflassungsvormerkung):Der Kaufinteressent sichert sich das Kaufrecht. Die Auflassung verhindert, dass der Verkäufer den Kaufzuschlag an zwei verschiedene Käufer vergibt.
Sollen die Lasten, die oft an Personen gebunden ist, aus dem Grundbuch gelöscht werden, müssen alle Betroffenen zustimmen.
Beschränkungen
Nacherbenvermerk,
Testamentvollstrecker-Vermerk,
Zwangsversteigerungs- und
Zwangsvollstrecker-Vermerk,
Insolvenz- und Vergleichsvermerk.