Gewährleistung:Verantwortung im Dreieck

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Beim Finanzierungsleasing schließt der Kunde gleichzeitig mehrere Verträge ab - zum einen mit dem Leasinggeber, zum anderen mit dem Lieferanten. Kompliziert wird es, wenn die Ware mangelhaft ist.

Heiner Beckmann

Finanziert ein Kunde eine Investition über Leasing, spricht man von einem Finanzierungsleasinggeschäft. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, entstehen zahlreiche rechtliche Besonderheiten aus der Konstruktionsweise des Geschäftes, da nicht nur ein Vertrag mit zwei Partnern, sondern zwei Verträge mit jeweils verschiedenen Partnern geschlossen werden.

(Foto: Foto: dpa)

So bildet sich das typische Leasingdreieck, bestehend aus einem Liefervertrag zwischen Leasinggeber und Lieferant und einem Leasingvertrag zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer.

1. Haftet der Leasinggeber für Mängel der gelieferten Waren?

Grundsätzlich haftet der Leasinggeber gegenüber dem Kunden für Sachmängel wie ein Vermieter. In der Praxis zeichnen sich Leasinggeber in ihren Allgemeinen Leasingbedingungen (ALB) von dieser Haftung frei, indem sie dem Kunden die Ansprüche aus dem Kaufvertrag mit dem Lieferanten abtreten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist diese Haftungsbeschränkung wirksam, wenn dem Kunden sämtliche Rechte und Ansprüche gegen den Lieferanten ohne Einschränkungen abgetreten werden.

2. Wie muss der Kunde bei Auftreten eines Sachmangels vorgehen?

Tritt ein Sachmangel auf, muss der Kunde zunächst die ihm vom Leasinggeber abgetretenen Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten geltend machen. Er muss also dem Lieferanten den Mangel anzeigen und ihn unter Fristsetzung zur Nachlieferung oder zur Nachbesserung auffordern.

Erst wenn die Nacherfüllung nicht möglich ist, fehlgeschlagen ist, vom Lieferanten verweigert oder nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgenommen wird, kann der Kunde vom Lieferanten eine Rückabwicklung des Geschäfts verlangen.

3. Was muss der Kunde tun, wenn der Lieferant nicht mit der Rückabwicklung einverstanden ist?

Verweigert der Lieferant die Rückabwicklung, muss der Kunde beim zuständigen Gericht Klage gegen den Lieferanten erheben, und zwar auf Rückzahlung des Kaufpreises an den Leasinggeber. In diesem Rechtsstreit wird dann die Berechtigung des Rücktritts, insbesondere das Vorliegen des behaupteten Mangels, geklärt.

4. Kann der Kunde die Zahlung der Leasingraten an den Leasinggeber schon bei Auftreten eines Mangels einstellen?

Aufgrund der leasingtypischen Abtretungskonstruktion darf der Kunde erst dann die Zahlung der Leasingraten einstellen, wenn sich der Lieferant mit der Rückabwicklung einverstanden erklärt. Ist der Lieferant nicht einverstanden, muss der Kunde eine Rückabwicklungsklage erheben. Erst dann darf er die Leasingraten verweigern.

5. Kann der Kunde vom Lieferanten auch Ersatz eigener Schäden beanspruchen?

Wenn der Kunde durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Lieferanten eigene Schäden erlitten hat, kann er vom Lieferanten Ersatz verlangen.

6. Wie wirkt sich die Rückabwicklung des Liefervertrages auf den Leasingvertrag aus?

Hat sich der Lieferant mit der Rückabwicklung des Liefervertrages einverstanden erklärt oder hat der Kunde den Prozess gegen den Lieferanten gewonnen, führt das auch zur Rückabwicklung des Leasingvertrages mit dem Leasinggeber.

Der Leasinggeber muss die bereits gezahlten Leasingraten an den Leasingnehmer zurückzahlen. Der Leasinggeber ist an das Ergebnis des Streits zwischen Lieferant und Leasingnehmer gebunden, kann also nicht einwenden, es liege gar kein Mangel vor.

7. Was kann der Kunde tun, wenn sich der Lieferant schon bei Auftreten des Mangels in Zahlungsschwierigkeiten befindet?

In diesem Fall ist dem Kunden ein Vorgehen gegen den Lieferanten nicht zuzumuten. Er kann dann die Sachmängelansprüche unmittelbar gegenüber dem Leasinggeber geltend machen, weil der Leasinggeber trotz der Freizeichnung immer nachrangig haftet.

Zwischen den Leasingvertragsparteien ist dann zu klären, ob ein Sachmangel vorliegt. Der Leasinggeber muss nach der ständigen Rechtsprechung des BGH grundsätzlich das Insolvenzrisiko des Lieferanten als das seines Vertragspartners tragen.

Der Autor ist Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Hamm.

© SZ vom 23.2.2006 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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