Discounter-Urteil:Billigangebote müssen ausreichend verfügbar sein

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Das Oberlandesgericht Stuttgart hat entschieden, dass Discounter Schnäppchenangebote für Waren des täglichen Bedarfs in aller Regel zwei Tage vorrätig halten müssen.

Die Wettbewerbszentrale hatte das Unternehmen wegen eines Lockvogelangebots verklagt. Unterdessen reichte sie auch Klage wegen des Verkaufs von Bahntickets bei der Supermarktkette ein.

LIDL darf für knapp bemessene Angebote wie Monitore nicht mehr großflächig werben. (Foto: Foto: DDP)

Das Gericht verbot Lidl, für einen Computerbildschirm beziehungsweise eine Funk-Tastatur in hervorgehobener Weise zu werben, sofern die Waren tatsächlich nicht in ausreichender Menge vorhanden sind.

Computer sind Alltagsware

Lidl hatte in einer regionalen Tageszeitung ganzseitig die Produkte als Aktionsware beworben.

Am Erscheinungstag der Anzeige um 13.00 Uhr wurde einem interessierten Kunden in der Filiale Freudenstadt mitgeteilt, dass Bildschirm und Tastatur schon seit 09.00 Uhr ausverkauft seien.

Das Gericht verwies auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, wonach im Regelfall ein Vorrat für zwei Tage angemessen sei. Dies gelte für Waren des täglichen Bedarfs, wozu auch das Angebot von Computern in Discountläden zähle.

Gegen das Gesetz habe Lidl verstoßen, da schon binnen einer Stunde kein Warenvorrat mehr zur Verfügung gestanden habe, erklärte das Oberlandesgericht.

Auch Klage wegen Bahnticket-Verkauf

Generell könne der Händler zwar dem Verbot entgehen, wenn er nachweise, dass eine kürzere als die gesetzliche Frist angemessen sei oder dass er angemessen disponiert habe, aber sein Vorrat wegen einer unerwartet hohen Nachfrage dann doch nicht gereicht habe, urteilte das Gericht. Beides habe Lidl aber nicht dargelegt.

Der Discounter habe vielmehr argumentiert, dass der Verbraucher bei derartiger Discountwerbung nicht erwarte, dass die Produkte länger vorrätig seien. Vielmehr rechne er damit, dass diese Ware auch ganz kurzfristig ausverkauft sein kann.

Die Richter vertraten die Auffassung, dass Computerzubehörartikel heute auch beim Discounter nicht außergewöhnlich und im konkreten Fall nach Preis und Artikelzuschnitt gängig und auch massenhaft lagerbar seien, teilte die Wettbewerbszentrale mit.

Erwartungen der Verbraucher als Maßstab

"Der Verbraucher erwarte gerade nicht, dass er sich weit vor Ladenöffnung in eine Schlange stellen müsse, um als einer der ersten und damit wenigen in den Genuss der Ware zu kommen." Er rechne vielmehr damit, die Ware auch noch am Folgetag und damit innerhalb der gesetzlichen Regelfrist zu bekommen.

Die Wettbewerbschützer klagen auch gegen Lidl wegen des Verkaufs von Bahntickets an der Supermarktkasse. Die Wettbewerbszentrale warf dem Discounter irreführende Werbung vor, weil die Tickets bereits nach sehr kurzer Zeit ausverkauft gewesen seien. Dies sei auch ein Lockvogelangebot gewesen. Im Schnitt seien nur 150 bis 250 Tickets pro Filiale vorrätig gewesen.

Die Bahn hatte mehr als eine Million Billigfahrkarten über Lidl für 49,90 Euro verkauft. Ein Termin für die Verhandlung vor dem Landgericht Stuttgart stand zunächst nicht fest.

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