Deutsche Bahn:Beschweren lohnt sich

Wer sich über die Verspätungen, ausgefallene Klimaanlagen oder schlechten Service bei der Deutschen Bahn ärgert, sollte sich lieber beschweren: Als Wiedergutmachung gibt es häufig Reisegutscheine oder es werden Kosten ersetzt.

Bei protestierenden Kunden entschuldigt sich der Bahnriese häufig mit Reisegutscheinen oder der Übernahme von Taxi- sowie Übernachtungskosten. Darauf hat die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf hingewiesen.

Inoffizielle Erstattungstabelle der Verbraucherschützer

Die Verbraucherschützer veröffentlichten am Montag eine inoffizielle "Erstattungstabelle Fernverkehr". Danach können protestierende Kunden bei einer 30-minütigen Verspätung des ICE auf einen Reisegutschein in Höhe von zehn Euro hoffen, der sogar schon vom Zugbegleitpersonal ausgestellt werden kann.

Bei einer 90-minütigen Verspätung habe es auch schon einen Reisegutschein in Höhe von 25 Euro gegeben.

Für den Ausfall der Klimaanlage im Zug entschädigte die Bahn laut Verbraucherzentrale in der Vergangenheit Kunden bereits mit Reisegutscheinen in Höhe von 40 Euro. Ausgefallene Toiletten im ICE brachten einem Bahnkunden den Verbraucherschützern zufolge sogar einmal die Erstattung von 402,28 Euro.

In anderen Fällen bezahlte die Bahn Taxikosten, wenn der Kunde wegen ausgefallener Züge nur auf diese Weise ein Flugzeug erreichen konnte. Entschädigung gab es darüber hinaus für Hotelübernachtungen.

Kein Rechtsanspruch auf Entschädigung

Allerdings gibt es keinen Rechtsanspruch auf Entschädigung, wie die Verbraucherzentrale betonte. Denn die Eisenbahnverkehrsordnung schließe eine Haftung für Verspätungen, verpasste Anschlüsse oder Fehlinformationen aus.

Doch habe ein Kunde, der Probleme und Pannen melde und Kulanz fordere, durchaus Chancen auf eine - auch finanzielle - Entschuldigung. Die Verbraucherschützer empfehlen verärgerten Bahnkunden, bei ihren Beschwerden auf die schon geleisteten Erstattungen zu verweisen.

Die Tabelle der Verbraucherzentrale könne dabei als Richtschnur dienen, sie sei aber keineswegs eine verbindliche Erstattungsordnung.

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