Weil nach den Erfahrungen der örtlichen Mietervereine jede zweite Abrechnung fehlerhaft sei, sollten Mieter das Schreiben vor Zahlung einer Nachforderung genau prüfen, erklärt der Deutsche Mieterbund in Berlin.
Fehlerhaft sei häufig die Auflistung der Verwaltungs- und Reparaturkosten. Diese seien keine Betriebskosten, erklärt der Mieterbund: Mieter müssen - unabhängig davon, was im Mietvertrag steht - nicht für Hausverwaltung, Bankgebühren, Porto, Zinsen oder Reparaturen in Haus oder Wohnung zahlen. Das sei Sache des Vermieters.
Wartungskosten für Fahrstuhl oder Heizung sind dagegen umlagefähige Betriebskosten. Auch hier müssen Mieter aber keine Reparaturkosten zahlen, heißt es - selbst dann nicht, wenn sie sich hinter sogenannten Vollwartungsverträgen verbergen. Hier müsse der Vermieter anteilige Reparaturkosten herausrechnen.
Schwierige Mischkalkulationen
Hausmeisterkosten müssten Mieter nur insoweit bezahlen, als der Hausmeister vom Vermieter nicht zu Verwaltungs- oder Reparaturarbeiten eingesetzt wird.
Prüfen sollten ihre Rechnung vor allem Mieter in gemischt genutzten Immobilien. Denn verursachen Geschäfte, Firmen oder Büros höhere Betriebskosten als Wohnungen, muss der Vermieter das berücksichtigen. Wohnungsmieter haben den Angaben zufolge nur das zu bezahlen, was anteilmäßig auf die Mietwohnungen entfällt.
Die Prämien für Gebäude- und Haftpflichtversicherungen sind allerdings Betriebskosten. Diese muss der Mieter zahlen, soweit das im Mietvertrag vereinbart ist. Zu den umlagefähigen Versicherungskosten gehören aber keine Kosten für sonstige Versicherungen des Vermieters - zum Beispiel Rechtsschutz-, Hausrat- oder Mietverlustversicherungen.