Auflagen für Schinken und Käse:Vom Schneiden und Reiben

Der Europäische Gerichtshof hat über Parma-Schinken und Parmesan-Käse geurteilt. Nun gibt es strenge Auflagen.

Parma-Schinken und Parmesan-Käse müssen in der Region geschnitten und gerieben wie auch verpackt sein, um als solche vermarktet werden zu können.

Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Dienstag. Wie die Richter betonten, "handelt es sich beim Reiben des Käses und beim Aufschneiden des Schinkens sowie beim Verpacken dieser Erzeugnisse um wichtige Vorgänge, die die Qualität mindern (und) die Echtheit gefährden" könnten.

Briten haben das Nachsehen

Dies könne dem Ansehen der Ursprungsbezeichnung schaden, stellten die Richter fest. Die Ursprungsbezeichnung schreibe ausdrücklich vor, dass etwa der Schinken "Prociutto di Parma" im Erzeugungsgebiet aufgeschnitten und verpackt werden müsse.

Deshalb gab das Gericht dem italienischen Consortio del Prociutto di Parma Recht. Dieses hatte zwei britische Firmen verklagt, weil diese den Schinken am Stück aus Italien bezogen und selbst geschnitten und dann vermarktet hatten.

Im Fall des Käses hatten der italienische Erzeuger Biraghi und sein französischen Importeur Bellon das französische Unternehmen Ravli verklagt, weil dieses den Käse am Stück importiert, dann selbst gerieben und verpackt und als "Grana Padano" vermarktet hatte. Auch dies verstößt nach Ansicht der Richter gegen die Ursprungsbezeichnung.

In der EU sind nach einer Verordnung von 1992 mehrere Produkte mit einer so genannten Ursprungsbezeichnung geschützt, indem sie nur auf bestimmte Art und in bestimmten Regionen hergestellt werden dürfen. Dies gilt zum Beispiel auch für die Bezeichnungen "Bayerisches Bier" oder für das Bier "Kölsch".

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