Verkorkster Urlaub:Reklamieren - aber richtig

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Wie kulant vom Veranstalter: Als Entschädigung für entgangene Urlaubsfreuden bieten viele Unternehmen Gutscheine an. Doch es gibt bessere Alternativen für verärgerte Kunden.

Nicht jeder Urlaubsheimkehrer gibt gern zu, dass er enttäuscht ist von seiner Ferienreise. Lautes Hotel, durchgelegene Betten, kaputte Klimaanlage, schlechtes Essen, Pool im Umbau, Schimmel im Bad, Tennisplätze unbespielbar: Unzählige Reisende haben in diesen Sommer wieder ihren Ärger mit den angeblich "schönsten Wochen des Jahres" heruntergeschluckt. Womöglich ein Fehler, meinen Verbraucherschützer. Denn wer berechtigte Mängel gleich reklamiert, hat die Chance auf nachträgliche Reisepreisminderung.

Reiseveranstalter zeigten sich häufig recht kulant, wenn sich unzufriedene Gäste mit nachweisbaren Beschwerden an sie wenden, erzählt Markus Saller, Jurist der Verbraucherzentrale Bayern.

Erkennen sie die Reklamation an, wird dem verärgerten Kunden gern ein Gutschein als Trostpflaster angeboten. Mal über 50 oder 100, mal über 250 Euro oder mehr, je nach Problematik und Schwere der Reklamation. "Ein Gutschein ist vom Gesetz zwar nicht vorgesehen, entspricht aber gängiger Praxis", berichtet auch Carmen Gahmig, Reiserechtsexpertin der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.

Bis zum nächsten Mal

Kunden stehen jetzt vor der Wahl: das Gutschein-Friedensangebot akzeptieren oder nicht? Streng genommen müsste der Veranstalter bei Anerkennung der beklagten Urlaubsmängel die nachträgliche Reisepreisminderung in bar auszahlen, wie es das Gesetz vorsieht. "Man muss sich nicht mit einem Gutschein entschädigen lassen", betont die sächsische Verbraucherschützerin Marion Schmidt.

Die Gutschrift verpflichte nur dazu, die nächsten Ferien wieder beim gleichen Unternehmen zu buchen. Gut für den Veranstalter, oft genug ärgerlich für den Kunden.

"Trotzdem ist es überlegenswert anzunehmen statt abzulehnen", gibt Saller zu bedenken und meint: "Die Frage, die der verärgerte Kunde sich stellen muss, ist: Will ich weiter herumstreiten oder nicht." Wer darauf besteht, die Minderung in Geld ausbezahlt zu bekommen, "läuft Gefahr klagen zu müssen", lautet auch die Erfahrungen Gahmigs.

Nur wenn der Urlaub "derart verkorkst war, dass man nie wieder mit dem einen Veranstalter fahren will", hält Saller den Klageweg für empfehlenswert.

Prozessfreudige Verbraucher sollten allerdings bedenken: Höchstrichterliche Grundsatzentscheidungen zum Reiserecht fehlen, Urteile in ähnlich gelagerten Fällen fallen oft völlig unterschiedlich aus. Nicht alle Richter halten sich an die so genannte Frankfurter Tabelle. In ihr sind Urteile zu klassischen Reisemängeln aufgelistet sowie mögliche Minderungen.

Direkt vor Ort meckern, nicht erst daheim

Wenig Aussicht auf Kulanz dürften Urlauber haben, die sich erst zu Hause über die vermiesten Ferien beschweren. Ein schnelles Reklamieren kaputter Toiletten, verschmutzter Strände oder von Baulärm ist aber wichtig: Nur wer seinem Reiseveranstalter oder dessen Vertreter gleich schon vor Ort die Möglichkeit gibt, Abhilfe zu schaffen, hat später auch eine wirkliche Chance auf Reisepreisminderung. "Sonst sieht's schlecht aus", betont Gahmig.

Dass man sich beschwert hat, sollte man grundsätzlich auch beweisen können. Ratsam ist, die Unterschrift von Mitreisenden oder des Reiseleiters einzuholen, die die Reklamation bestätigen können. Konnten Pool oder Tennisplatz trotz rascher Beschwerde einfach nicht rechtzeitig flott gemacht werden, sollten Urlauber Fotos machen und andere Nachweise zusammentragen.

Nach der Rückkehr schnell aktiv werden

Nach Hause zurückgekehrt, darf wiederum nichts auf die lange Bank geschoben werden. Ansprüche auf Reisepreisminderung müssen innerhalb von einem Monat nach Reiseende dem Veranstalter gemeldet werden. Sonst verfallen sie.

Ratsam ist, Forderungen schriftlich per Einschreiben mit Rückschein geltend zu machen. Wer dann noch ein Mängelprotokoll mit Zeugenangaben beifügen und seine unverzügliche Reklamation am Ferienort belegen kann, hat keine schlechten Karten für ein Entgegenkommen des Veranstalters, ist Gahmig überzeugt. Hält dieser die Mäkelei am Urlaub für ungerechtfertigt, kriegt der Kunde nur einen Standard-Entschuldigungsbrief - und muss letztendlich vor Gericht ziehen.

Einen Tipp für die nächste Reise hat Verbraucherschützer Saller parat: "Den Katalogausriss oder die Reisebeschreibung aus dem Internet mit auf Reisen nehmen." Dann könne man zwischen Anpreisen und Wirklichkeit leicht vergleichen. Und schlucke den Ärger vielleicht nicht noch einmal klaglos runter.

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