Urlaubsgesetz:Illegale Rückrufaktion

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Was tun, wenn der Arbeitgeber die ersehnten Ferien verweigert? Eine Übersicht über die wichtigsten Regelungen zum Thema Urlaub.

Die Feriensaison steht vor der Tür und damit die für viele schönste Zeit des Jahres. Doch oft sorgt die Urlaubsplanung für Streit in Büros und Betrieben. Deshalb haben wir einen Überblick mit den wichtigsten Gesetzesbestimmungen zusammengestellt.

Besonders in der Sommerhitze brauchen viele Arbeitnehmer Urlaub. (Foto: Foto: AP)

Urlaubsanspruch:

Der Mindesturlaub für Arbeitnehmer ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt und liegt bei 24 Werktagen.

Sofern während des Urlaubs keine Feiertage auf die Wochentage von Montag bis Samstag fallen, hat ein Arbeitnehmer also einen Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen pro Jahr.

Arbeitnehmer haben erstmals sechs Monate nach Beginn des Arbeitsverhältnisses vollen Urlaubsanspruch. Gegebenenfalls besteht Anspruch auf Teilurlaub.

Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, werden die durch den Arzt nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.

Urlaubstermin:

Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen - ausgenommen, es stehen "dringende betriebliche Belange" oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang haben, entgegen.

Betriebliche Gründe können personelle Engpässe in Saisonzeiten, Inventuren oder ein plötzlicher Auftragsboom sein, wie die Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft betont.

Bei der "Sozialauswahl" dürfte ein lediger und erst seit wenigen Monaten beschäftigter Arbeitnehmer gegenüber einem Familienvater, der schon seit 20 Jahren in der Firma ist, den Kürzeren ziehen.

Der Urlaub ist grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, es sprechen auch hier dringende betriebliche oder persönliche Gründe des Arbeitnehmers wie eine Krankheit dagegen. Ein Urlaubsteil im Jahr muss mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

Übertragung:

Hart schuften in der Hitze - doch jeder darf irgendwann Ferien machen. (Foto: Foto: dpa)

Der Urlaub muss im laufenden Jahr gewährt werden. Eine Übertragung auf das nächste Jahr ist nur möglich, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe des Arbeitnehmers dies rechtfertigen. Andernfalls verfällt der Anspruch.

Bei einer Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des Folgejahres genommen werden. Verweigert der Arbeitgeber den Urlaub in diesem Zeitraum, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ersatzurlaub nach der Drei-Monats-Frist.

Kann der Arbeitnehmer seinerseits wegen Krankheit den Urlaub nicht im Übertragungszeitraum nehmen, verfällt dieser, sofern es keine spezielle Regelung dafür im Tarifvertrag gibt.

Rückruf aus dem Urlaub:

Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer grundsätzlich nicht aus den Ferien zurückrufen, auch wenn im Arbeitsvertrag etwas anderes vereinbart ist.

Eine solche Vertragsklausel ist laut Bundesarbeitsgericht rechtsunwirksam, weil sie gegen das Bundesurlaubsgesetz verstößt.

Der Chef muss sich also vorher entscheiden: Entweder er streicht dem Mitarbeiter wegen betrieblicher Belange rechtzeitig den Urlaub. Oder er lässt ihn ziehen - dann ist er aber auch unwiderruflich weg.

(BAG 9 AZR 404/99 und 9 AZR 405/99)

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