Time-Sharing im Urlaub:Mehr Rechte für Touristen

Sie werden im Urlaub im Ausland angesprochen. Man bietet Ihnen für einen monatlichen Beitrag das Recht, ein paar Wochen im Jahr in einer Ferienanlage zu verbringen. Der Vertrag wird sofort unterzeichnet. Der BGH hat entschieden, wer zuständig ist, wenn es hinterher Streit gibt.

Touristen aus Deutschland können bei Problemen mit so genannten Urlaubstauschwohnungen im Ausland Gerichte in der Bundesrepublik anrufen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe hervor (Az: VIII ZR 103/07 vom 25. Juni 2008).

Einmal im Jahr einige Wochen am Strand leben - für viele eine schöne Vorstellung. (Foto: Foto: iStock)

Damit herrscht nun rechtliche Klarheit für deutsche Touristen, wenn sie in einem EU-Land einen Vertrag über "Ferien-Tauschwochen" abschließen und diesen widerrufen.

Der jetzt entschiedene Fall betraf deutsche Urlauber auf Teneriffa, die im Jahr 2004 zu einer Veranstaltung in einer Ferienanlage gelockt wurden.

Den Touristen war in einer Fußgängerzone auf Teneriffa die Teilnahme an einer angeblichen Verlosung angeboten worden. Den Gewinn sollten sie in einer Ferienanlage abholen. Dort unterzeichneten sie in einem Appartement einen Vertrag über die zeitweilige Miete von Ferienwohnungen, sogenannte Ferientauschwochen nach dem Timesharing-Modell.

Gegen Zahlung von monatlich 83 Euro sollten sie das Recht haben, sich für zwei Wochen im Jahr eine Ferienwohnung in verschiedenen Anlagen aussuchen zu können.

Die deutschen Urlauber widerriefen den Vertrag bereits zwei Wochen später und zahlten nicht. Das in Liechtenstein ansässige Unternehmen verklagte sie daraufhin auf Zahlung von 996 Euro, allerdings ohne Erfolg. Die Klage des Unternehmens wurde jetzt rechtskräftig abgewiesen.

Denn das Haustürwiderrufsrecht gilt nach europäischem Recht in allen Mitgliedsstaaten, somit auch im spanischen Teneriffa. Auch die Zuständigkeit deutscher Gerichte wurde jetzt vom BGH bejaht, da die beklagten Urlauber in Deutschland wohnen.

Zum anderen handele es sich bei den Urlaubswochen in tauschfähigen Wohnungen nicht um eine Anmietung einer bestimmten Immobilie. Deshalb seien die deutschen Gerichte zuständig, nicht die spanischen.

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