Schadenersatz:Ausrutscher in der Hoteldusche

Selbst die Körperreinigung birgt Risiken: Nachdem ein Thailand-Reisender sich bei einem Sturz in der Hoteldusche verletzt hat, zog er gegen den Reiseveranstalter vor Gericht.

Ein Reiseveranstalter muss nicht für den Sturz eines Kunden in der Hoteldusche haften. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Koblenz hervor. Das Gericht wies damit in zweiter Instanz die Klage eines Pauschaltouristen gegen einen Reiseveranstalter aus dem Landkreis Neuwied zurück.

(Foto: Foto: iStock)

Der Kläger hatte bei dem Veranstalter im vergangenen Jahr eine zweiwöchige Pauschalrundreise nach Thailand gebucht. Am vierten Tag der Reise rutschte der Mann auf dem nassen Fußboden einer Dusche im Saunabereich eines Hotels aus.

Bei dem Sturz zog er sich Rückenverletzungen zu, die zunächst stationär behandelt werden mussten. Danach konnte er die Reise unter Schmerzen fortsetzen.

In seiner Klage verlangte der Mann deshalb vom Reiseveranstalter Schadenersatz in Höhe von knapp 2000 Euro sowie ein "angemessenes Schmerzensgeld". Er argumentierte unter anderem, der Fußboden in der Hoteldusche sei äußerst glatt gewesen und Haltestangen oder Ähnliches hätten gefehlt.

Das Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass sich durch den Sturz des Klägers nur "ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht" habe, für das der Reiseveranstalter nicht eintreten müsse. Es sei allgemein bekannt, dass Duschräume, die mehreren Personen zugänglich seien, erhöhte Rutschgefahren aufwiesen.

Der Kläger habe daher damit rechnen müssen, dass in dem Saunabereich des Hotels bereits vor ihm jemand geduscht habe und deshalb Wasser oder Seifenreste auf dem Boden sein könnten. Auch gehörten Haltestangen oder das Reinigen einer Dusche nach jeder Benutzung keineswegs zum üblichen Standard. Gegen das Urteil kann kein weiteres Rechtsmittel eingelegt werden. (Urteil vom 26.9.2007; Az.: 12 S 83/07)

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