Last-Minute-Angebote:Vorsicht, Schnäppchen!

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Viele Deutsche wollen zu Ostern kurz entschlossen in den Urlaub starten und hoffen auf Last-Minute-Reisen. Doch der Blick ins Kleingedruckte ist unerlässlich. Ein paar nützliche Tipps

LAST-MINUTE-DEFINITION: Reiseanbieter dürfen ihre Offerten nur als Last Minute bewerben, wenn der Trip maximal zwei Wochen vor Reisebeginn gebucht werden kann und das Angebot tatsächlich reduziert ist.

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Mindestens zehn bis 15 Prozent sollte der Preis nach Ansicht der Verbraucherschützer je nach Saison und Ziel unter vergleichbaren Katalogangeboten liegen. Alles andere sei Etikettenschwindel. Ansonsten genießen Kurzentschlossene die gleichen Rechte wie alle anderen.

Das schließt Reklamationen ein, wenn etwa statt des bezahlten Doppelzimmers nur ein Einzelzimmer vorhanden ist oder sich der beheizte Pool als Baugrube erweist. Bei höherer Gewalt - wie Naturkatastrophen oder Unruhen in der Urlaubsregion - kann der Reisevertrag gekündigt werden.

PREISVERGLEICH: Selbst wer kurzfristig abheben will, sollte dies nicht ohne vorherigen Preis- und Konditionenvergleich tun. Angebote gibt es in Reisebüros, im Internet und an Last-Minute-Schaltern der Flughäfen.

Doch Vorsicht: Im Internet oder am Flughafen sind vermeintliche Billigangebote manchmal keine Schnäppchen. Manche Angebote sind nur preiswerter, weil bestimmte Leistungen wie Halbpension oder Transfer gestrichen wurden.

DETAILS: Verbraucher sollten Angebote mit ausführlicher Beschreibung bevorzugen. Je mehr Einzelheiten bekannt sind, desto leichter lässt sich am Urlaubsort beurteilen, ob die versprochene Leistung auch erbracht wird.

So sagt etwa die Bezeichnung Vier-Sterne-Hotel nichts über Größe und Lage der Zimmer, Sportmöglichkeiten oder einen beheizten Swimmingpool aus. Persönliche Wünsche sollten daher bei der Buchung angesprochen und im Reisevertrag festgehalten werden.

SICHERUNGSSCHEIN: Auch zu einer Last-Minute-Reise gehört der Sicherungsschein, der Touristen vor Veranstalterpleiten schützt. Bezahlt werden sollte nur, wenn der Schein ausgehändigt wird. Er findet sich auf der Rückseite der Reisebestätigung.

Sicherungsscheine sind nur im Original gültig. Urlauber sollten sofort prüfen, ob der Name des Veranstalters mit dem auf dem Sicherungsschein übereinstimmt und der Versicherungszeitraum die Reise einschließt. Im Zweifel genügt ein Anruf bei dem angegebenen Versicherer, ob der Veranstalter tatsächlich bei ihm abgesichert ist.

REISEBESTÄTIGUNG: Bei Reisen, die weniger als sieben Werktage im Voraus gebucht werden, muss der Veranstalter vorab weder eine Reisebestätigung ausstellen noch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen übermitteln.

Er kann die Unterlagen erst direkt vor der Abreise aushändigen, etwa am Flughafen. Vorher sollte der Urlaub aber auch nicht bezahlt werden, raten Verbraucherschützer. Auf jeden Fall müssten die Reisenden informiert werden, an wen sie sich bei Beschwerden wenden können.

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