Fahrkarten bei Ebay:"Wir werden die Bahn abmahnen"

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Zugreisen zu Schnäppchenpreisen sollten die Kunden bekommen. Nun ärgern sich viele. sueddeutsche.de sprach mit einem Verbraucherschützer.

Lena Prieger

Seit dem 1. August versteigert die Bahn beim Internetauktionshaus Ebay Tickets. Einige Gutscheine konnten ab einem Mindestgebot von einem Euro ersteigert werden. Der Großteil wird jedoch zu einem Festpreis zum Sofortkauf angeboten. Ein Widerrufsrecht schließt die Bahn aus, und die Gutscheine verfallen am 31. Oktober.

Ronny Jahn, Jurist bei der Verbraucherzentrale Berlin. (Foto: Foto: Verbraucherzentrale Berlin)

Ronny Jahn, Jurist und zuständig für unlauteren Wettbewerb bei der Verbraucherzentrale Berlin, hat vor, die Bahn wegen ihrer Praxis bei dieser Aktion abzumahnen.

sueddeutsche.de: Herr Jahn, Kunden beschweren sich darüber, dass sie bei einer Aktion der Bahn im Internetauktionshaus Ebay zu viel für Bahntickets bezahlt hätten. Gutscheine für deutschlandweite Bahnfahrten kamen für fast 200 Euro unter den Hammer. Dieselben Tickets konnte man daraufhin zum Festpreis von 66 Euro sofort kaufen.

Ronny Jahn: In diesem Punkt machen wir der Bahn keinen Vorwurf. Es war angekündigt, dass diese Tickets für einen Preis von 66 Euro zum Sofortkauf angeboten würden. Wenn Tickets bei einer Versteigerung einen höheren Preis erzielen, kann man das dem Anbieter nicht vorwerfen. Sonst dürfte er grundsätzlich keine Auktion veranstalten. Das wäre absurd.

sueddeutsche.de: Der zweite Vorwurf richtet sich dagegen, dass die Bahn bei ihren Angeboten ein Widerrufsrecht ausgeschlossen hat.

Jahn: Hier setzen wir als Verbraucherschützer an. Grundsätzlich muss ein kommerzieller Anbieter bei Online-Verkäufen ein zweiwöchiges Widerrufsrecht einräumen und auch darauf hinweisen. Sonst gilt die Möglichkeit ohne besondere Gründe zu widerrufen sogar unbefristet.

Es gibt zwar einen Ausnahmetatbestand für Beforderungsverträge, wenn die Leistung für einen bestimmten Zeitpunkt oder Zeitraum versprochen wird und es um eine konkrete Reiseleistung geht. Dabei will man unter anderem die Veranstalter von Pauschalreisen schützen, die Vorkehrungen für die Reise treffen müssen.

Meiner Ansicht nach ist der Vertragsgegenstand bei den hier angeboteten Gutscheinen aber keine konkrete Fahrt. Der Reisende sucht sich selbst aus, wann und mit welchem Zug er fährt.

sueddeutsche.de: Auch die Gültigkeit der Gutscheine ist ein Thema. Sie können nur bis zum 31. Oktober eingelöst werden.

Jahn: Diese Befristung ist unserer Meinung nach ebenfalls unzulässig, wenn es keinerlei Erstattung gibt. Der Bundesgerichtshof hat bereits im Zusammenhang mit Telefonkarten entschieden, dass ein solcher Verfall ungültig ist, wenn damit das bezahlte Geld für den Verbraucher einfach verloren geht.

sueddeutsche.de: Sie haben vor, die Bahn abzumahnen. Was erwarten Sie von ihr?

Jahn: Wir verlangen eine Unterlassungserklärung von der Bahn, in der sie sich dazu verpflichtet, solche Auktionen in Zukunft anders zu gestalten. Dies würde dann auch rückwirkend für die bereits ersteigerten Tickets gelten.

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