Entschädigung von Fluggästen:Eigentlich kann man es auch bleiben lassen

Lesezeit: 2 min

Verspätung, Überbuchung, Koffer weg: Trotz einer neuen EU-Richtlinie bleiben geschädigte Passagiere bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche meist erfolglos.

Hundertausende Passagiere bleiben in der EU jährlich wegen Überbuchung oder annulierten Flügen am Boden. Andere müssen auf verspätete Maschinen warten oder suchen vergeblich nach ihrem Gepäck, das von der Airline verloren wurde.

Seit dem Februar 2005 sollte für die Leidtragenden alles besser werden. Die damals in Kraft getretene EU-Verordnung über die Rechte von Fluggäste sah klar definierte Rechte auf Entschädigungen vor.

Knapp zwei Jahre später aber macht sich Ernüchterung breit, wie eine Erhebung der Europäischen Verbraucherzentren zeigt: Wer seine Rechte durchsetzen will, muss auch heute noch einen bürokratischen Hürdenlauf auf sich nehmen - der nicht selten ergebnislos bleibt.

Der Anspruch auf Entschädigungen für geplatzte Flüge, die laut Verordnung je nach Entfernung zwischen 250 und 600 Euro betragen, bleibe oft graue Theorie, klagt Fabien Fédy von der deutsch-französischen Verbraucherberatugsstelle Euro-Info in Kehl.

Die Verordnung enthalte zu viele Schlupflöcher, durch die sich Fluggesellschaften aus der Verantwortung stehlen könnten. So schließt der Text Entschädigungen immer dann aus, wenn ein Flug egen "außerordentlicher Umstände" ausgefallen ist. Als Beispiel dafür werden "politische Unstabilität", "Sichereitsrisiken", ungünstige Wetterbedingungen oder auch Streiks genannt. Dies sei "eine schwammige Formulierung, die viel Raum für Interpretation lässt", kritisiert der Jurist Fédy.

Kompliziertes Geflecht von Zuständigkeiten

Erschwert werden Beschwerden auch durch das komplizierte Geflecht an Zuständigkeiten. Grundsätzlich ist das Land für die Bearbeitung zuständig, in dem ein Flugzeug starten sollte. "Wenn etwa ein Deutscher in Paris mit einer spanischen Maschine abfliegen wollte und am Boden bleibt, muss er sich bei der französischen Behörde für zivile Luftfahrt (DGAC) beschweren", erläutert Fédy. Diese interveniere dann gegenüber der spanischen Luftlinie. "Doch wenn die nicht zahlen will, bleiben der DGAC meist die Hände gebunden".

In Deutschland ist die zuständige Stelle das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) in Braunschweig. Dort wurden nach Angaben einer Sprecherin seit Inkrafttreten der Verordnung über 3200 Beschwerden eingereicht, von denen mehr als die Hälfte ausgefallene Flüge betrafen. Das LBA prüfe zunächst, ob die Beschwerde berechtigt sei.

Gegebenfalls fordere es die Fluglinie auf, eine Entschädigung zu zahlen. In wie vielen Prozent dies geschah, konnte die Sprecherin allerdings nicht genau beziffern. Zudem kann das Bundesamt nur Beschwerden prüfen, die Flugausfälle auf deutschen Airports betreffen. Wenn etwa eine Urlauberfamilie aus Berlin in Athen hängen bleibt, weil ein Flug ausfällt, wird der Fall an die griechische Beschwerdestelle verwiesen.

Wenig Aussichten bei länderübergreifenden Klagen

Gerade bei grenzüberschreitenden Klagen scheint die Chance auf Erfolg aber nicht gerade rosig: So wandten sich seit Inkrafttreten der fraglichen Verordnung über 1500 Passagiere mit Beschwerden über Verspätungen, verlorenes Gepäck oder ausgefallene Flüge an die Europäischen Verbraucherzentren, von denen es in jedem EU-Land eines gibt. In den meisten Fällen waren zuvor alle Beschwerden gegenüber den Fluggesellschaften oder den nationalen Aufsichtsbehörden erfolglos geblieben. In immerhin 16 Prozent der Fälle konnten die EU-Verbraucherzentren eine Entschädigung durchsetzen.

Oft bleiben aber alle Mühen vergebens. Diese Erfahrung musste etwa ein französisches Paar machen, das in London hängen blieb, nachdem eine irische Low-Cost-Gesellschaft kurzerhand den Rückflug gestrichen hatte. Freie Plätze gab es erst fünf Tage später, die beiden mussten also mit einer anderen Linie fliegen - für 707 Euro. Auf Nachfragen reagierte die Billigfluggesellschaft erst gar nicht. Der Fall wurde schließlich zu den Akten gelegt.

Erfolgreich oder enttäuschend - welche Erfahrungen haben Sie bei Reklamationen als Flugpassagier gemacht?

© sueddeutsche.de - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite
Jetzt entdecken

Gutscheine: