Urteil zu Urnengrab:Genügend Ruhezeit

Eine Beschränkung der Friedhofs-Ruhezeit für Urnen auf nur zwei Jahre ist zulässig und verletzt nicht den postmortalen Persönlichkeitsschutz oder das Gebot der Totenruhe. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Aus Artikel eins des Grundgesetzes, in dem das postmortale Persönlichkeitsrecht verankert ist, ließen sich keine Mindestfristen für die Ruhezeit von Urnen ableiten, begründete das Gericht. Es wies die Revision einer Klägerin aus Bayern zurück. Sie sah in der Friedhofssatzung der Stadt Olching einen Verstoß gegen die Menschenwürde. Die Kommune beschränkt die Mindestruhezeit für Urnen mit Ascheresten Verstorbener seit 2016 auf zwei Jahre.

© SZ vom 21.06.2019 / KNA - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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