Korruptionsverdacht:Freispruch Kremendahls aufgehoben

Der Bundesgerichtshof hat in der Wuppertaler SPD-Parteispendenaffäre das Urteil des dortigen Landgerichts aufgehoben. Nun muss das Landgericht Dortmund die Bestechunggsvorwürfe gegen den den ehemaligen Oberbürgermeister neu prüfen.

Die BGH-Entscheidung (Aktenzeichen: BGH 3 StR 301/03) gilt als wegweisend für die Auslegung des neuen Korruptionsbekämpfungsgesetzes. Es sieht vor, dass Amtsinhaber sich auch dann strafbar machen, wenn sie Geld nicht für sich, sondern für Dritte annehmen.

Damit ist nun ein Oberbürgermeister rechtlich nicht mehr sicher, wenn er etwa eine Spende für den Fußballverein erbittet. Für eine Strafbarkeit ist heute zudem keine konkrete Gegenleistung mehr nötig.

Der BGH entschied nun, das 1997 verschärfte Korruptionsstrafrecht müsse restriktiv ausgelegt werden, wenn es um Wahlkampfspenden geht. Die Förderung der allgemeinen politischen Ausrichtung eines Amtsträgers falle nicht unter die Vorschriften, obwohl dies dem Wortlaut nach möglich wäre.

Strafbar bleiben dagegen Spenden im Hinblick auf konkrete Entscheidungen. Das Dortmunder Landgericht muss nun prüfen, ob Kremendahl bewusst war, dass der Bauunternehmer mit seiner Spende Erwartungen im Hinblick auf ein konkretes Bauprojekt verbunden hatte.

Ursprünglich hatte das Landgericht Wuppertal den SPD-Politiker im Dezember 2002 vom Vorwurf der Vorteilsnahme im Amt frei gesprochen. Dagegen hatte die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Hans Kremendahl war im Zusammenhang mit seiner Wahlkampffinanzierung durch eine illegale Großspende eines Bauunternehmers 1999 unter Korruptionsverdacht geraten.

Der Mann, der den SPD-Kommunalwahlkampf 1999 mit umgerechnet 255.000 Euro nahezu komplett finanziert hatte, wurde dagegen wegen Vorteilsgewährung und Beihilfe zum Betrug zu 14 Monaten Haft auf Bewährung verurteilt.

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