Die Vorschrift (Paragraf 168 StGB) lautet: "Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten eine Leiche, Leichenteile, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines Verstorbenen wegnimmt, wer daran oder an einer Beisetzungsstätte beschimpfenden Unfug verübt oder wer eine Beisetzungsstätte zerstört oder beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Angesichts der Bilder, ist daran zu denken, dass die Bundeswehrsoldaten hier vor allen Dingen den letzten Teil der Vorschrift (beschimpfenden Unfug an einem Leichenteil) erfüllt haben könnten - allein schon, weil sie den Schädel zur Schau gestellt haben.
Ungehörige, rohe Gesinnung
Unter beschimpfenden Unfug versteht die Rechtsprechung eine "grob ungehörige, rohe Gesinnung zeigende Haltung, mit dem dem Verstorbenen ein Schimpf angetan wird", wie es in einem Standardkommentar zum Strafgesetzbuch heißt. Allerdings müssen natürlich die näheren Tatumstände geklärt werden. Handelt es sich tatsächlich um ein "echtes" Gebein?
Sind die Männer auf dem Bild wirklich Soldaten? Prinzipiell können auch Auslandsstraftaten von Deutschen durch die deutsche Justiz verfolgt werden. Das deutsche Strafrecht gilt auch für solche Taten Deutscher, die am Tatort mit Strafe bedroht sind. Auch die Geltung des deutschen Strafrechts müsste natürlich in diesem speziellen Fall näher untersucht werden.