Hintergrund:Partei-Ausschluss an strenge Voraussetzungen geknüpft

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In der Vergangenheit haben sich Parteien immer wieder von unliebsamen Mitgliedern getrennt. Allerdings erlaubt das Parteien-Gesetz einen Ausschluss aus der Partei nur unter strengen Voraussetzungen. Für einen Ausschluss aus der Fraktion gibt es hingegen keine juristischen Hürden.

Nach dem Parteiengesetz sind die Parteien zwar in der Auswahl ihrer Mitglieder frei. Ein Rauswurf ist hingegen an strenge Voraussetzungen geknüpft: "Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt."

Pflicht zu innerparteilicher Demokratie

Als Grund für diese strengen Voraussetzungen weist der ehemalige Verfassungsrichter Hans Hugo Klein darauf hin, dass die Parteien nach dem Grundgesetz zu innerparteilicher Demokratie verpflichtet sind. Ein Ausschluss würde dem Mitglied gerade die Chance nehmen, in der Partei mitzuwirken.

Andererseits haben sich Parteien immer wieder von unliebsamen Mitgliedern getrennt. Nach erheblichem Zaudern hatte sich der FDP-Vorstand dazu durchgerungen, den einstigen Partei-Star Jürgen Möllemann vor die Tür zu setzen.

Spektakulär war Anfang der 80er Jahre auch das Verfahren gegen den SPD-Bundestagsabgeordneten Karl-Heinz Hansen. Der hatte den damaligen Bundeskanzler Helmut Schmidt (SPD) angegriffen und seiner Regierung mit Blick auf den Nato-Doppelbeschluss "Geheimdiplomatie gegen das eigene Volk vorgeworfen". Die CSU schloss 1981 den Friedensforscher Alfred Mechtersheimer aus, weil er auf Friedensdemonstrationen aufgetreten war.

Ein Versuch der FDP, ein prominentes Mitglied loszuwerden, scheiterte hingegen. Der Vorstand hatte vor einiger Zeit gegen den ehemaligen FDP-Chef von Thüringen, Heinrich Arens, ein Ausschlussverfahren eingeleitet.

Arens hatte bei der Landtagswahl 1999 dazu aufgerufen, für die CDU zu stimmen. Arens bemühte aber die Gerichte und siegte - die Richter hatten damals auf die Meinungsfreiheit hingewiesen.

Verfahren durch mehrere Instanzen

Um ein Parteiausschluss-Verfahren gegen Hohmann einzuleiten, müsste der hessische Landesvorstand erst einen Ausschluss-Antrag stellen. Über die Trennung hätte dann das Landesschiedsgericht zu entscheiden.

Hohmann könnte als nächste Instanz ein Bundes-Parteigericht und danach noch die ordentlichen Gerichte anrufen.

Einfacher ist hingegen der Fraktionsausschluss. Hier gibt es keine juristischen Hürden - es geht hier nur um Mehrheiten. Die Fraktionsordnung lautet: "Die Fraktionsversammlung kann in geheimer Abstimmung den Ausschluss von Mitgliedern aus der Fraktion beschließen. (...) Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder." Spätestens hier hört also die juristische Bewertung auf.

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