Hintergrund:Die Genfer Konvention zum Umgang mit Kriegsgefangenen

Die III. Genfer Konvention von 1949 regelt den Schutz und den Status von Kriegsgefangenen. Darin ist unter anderem grundsätzlich verankert, dass Gefangene jederzeit mit Menschlichkeit behandelt werden müssen.

Jede rechtswidrige Handlung oder Unterlassung, die den Tod oder eine schwere Gefährdung der Gesundheit zur Folge hat, ist untersagt.

Die Gefangenen sind "insbesondere auch vor Gewalttätigkeit oder Einschüchterung, Beleidigungen und öffentlicher Neugier" zu schützen. Sie haben "unter allen Umständen Anspruch auf Achtung ihrer Person und ihrer Ehre" und ein Recht auf Unterhalt und ärztliche Betreuung.

Sie sind gleich zu behandeln - ohne Unterschied von Dienstgrad, Rasse, Religion und anderen Merkmalen.

"Weder körperliche noch seelische Folterungen"

Gefangene müssen nach ihrer Festnahme nur ihren Namen, Dienstgrad und Geburtsdatum nennen. Zu irgendwelchen anderen Auskünften können sie weder durch "körperliche noch seelische Folterungen" gezwungen werden.

Auch Kontakte zur Außenwelt sind geregelt: So ist es Kriegsgefangenen erlaubt, Briefe und Postkarten abzuschicken und zu empfangen; die Postsendungen unterliegen allerdings der Zensur.

Vertreter des internationalen Komitees vom Roten Kreuz haben jederzeit Zutritt zu den Gefangenenlagern. Nach Ende des Krieges sollen die Gefangenen "ohne Verzug" freigelassen werden.

Insgesamt vier Konventionen sind Bestandteil des 1949 unterzeichneten Genfer Abkommens zum Schutz, zur Hilfe und Behandlung der Opfer von Kriegen. Die I. und II. Konvention regeln den Umgang mit verwundeten und gefallenen Soldaten sowie mit Sanitätspersonal. Die IV. Konvention befasst sich mit dem Schutz von Zivilisten.

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