Hintergrund:Der so genannte Volmer-Erlass

Im Mittelpunkt des Untersuchungsausschusses zum Visa-Missbrauch steht ein von dem damaligen grünen Staatsminister im Auswärtigen Amt, Ludger Volmer, angeregter Runderlass vom 3. März 2000. Damit wurde der Ermessensspielraum der Konsularbeamten bei der Visa-Vergabe erweitert. Außenminister Joschka Fischer (Grüne) unterzeichnete das Dokument. Der Erlass in Auszügen:

"Die Auslandsvertretungen bewegen sich beim Visumverfahren in einem Spannungsfeld: Ziel ist einerseits die Gewährung größtmöglicher Reisefreiheit und die Darstellung Deutschlands als weltoffen, ausländer- und integrationsfreundlich. Andererseits haben die Auslandsvertretungen mit Zuwanderungsdruck und Verhinderung illegaler Einreise zu tun. (...)

Nach umfassender Überprüfung unserer Visumpraxis hat Bundesminister Fischer Weisung erteilt, das Verfahren der Visumerteilung zu verbessern und wesentliche Grundsätze unseres Visumverfahrens zu bekräftigen. (...)

BESUCHSVISA Nicht jeder Zweifel an der Rückkehrbereitschaft, sondern erst die hinreichende Wahrscheinlichkeit der fehlenden Rückkehrbereitschaft rechtfertigt die Ablehnung eines Besuchsvisums.

Wenn sich nach (...) Abwägung (...) des Einzelfalls die tatsächlichen Umstände, die für und gegen eine Erteilung des Besuchsvisums sprechen, die Waage halten, gilt: in dubio pro libertate - im Zweifel für die Reisefreiheit.

FINANZIERUNG Für die Finanzierung einer Besuchsreise nach Deutschland gilt der Grundsatz, wonach der Antragsteller die Finanzierung durch geeignete Nachweise selbst führen kann. Ist er selbst dazu nicht in der Lage, so eröffnet § 84 Ausländergesetz (Verpflichtungserklärung eines Dritten) eine zusätzliche Reisemöglichkeit.

Diese Verpflichtungserklärungen werden in der Regel von den Ausländerbehörden entgegengenommen. Sie prüfen die finanzielle Bonität des Einladenden.

Wird im Rahmen des Visumverfahrens für einen Kurzaufenthalt bis zu drei Monaten eine Verpflichtungserklärung vorgelegt, bei der die Ausländerbehörde nur die Unterschrift des sich Verpflichtenden beglaubigt, aber keine ausdrückliche Stellungnahme zu seiner finanziellen Leistungsfähigkeit abgegeben hat, so soll die Auslandsvertretung in der Regel auf die Vorlage von Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Bonität des Einladenden verzichten."

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