Geldstrafe für Dieter Althaus:Vorbestraft oder nicht?

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Ein österreichisches Gericht hat Dieter Althaus wegen fahrlässiger Tötung zu 180 Tagessätzen verurteilt - doch was heißt das für den Politiker?

Helmut Kerscher

Das Urteil gegen Dieter Althaus hat nach österreichischem Recht zur Folge, dass er als vorbestraft gilt. Allerdings ist seine Auskunftspflicht darüber eingeschränkt. Sie würde zwar bei Amtshandlungen berücksichtigt, erschiene aber nicht in einem polizeilichen Führungszeugnis.

Dieter Althaus ist zu einer Geldstrafe verurteilt. (Foto: Foto: AP)

"Das heißt, Althaus ist nicht verpflichtet, diese Verurteilungen anzugeben und kann sich als nicht vorbestraft bezeichnen", sagte gegenüber der Süddeutschen Zeitung der Sprecher der österreichischen Strafverteidiger, Richard Soyer. Diese "Rechtswohltat" gelte für Bagatelldelikte, obwohl es sich hier eigentlich nicht um ein Bagatelldelikt handle.

Die Verurteilung von Althaus wird entgegen ersten Angaben auch im Bundeszentralregister eingetragen. Das Gesetz ist zwar auf rechtskräftige Verurteilungen durch deutsche Gerichte angelegt, enthält aber im Paragrafen 54 eine Erweiterung.

Danach werden unter bestimmten Voraussetzungen auch rechtskräftige Verurteilungen eines Deutschen durch ausländische Gerichte eingetragen. Gleichwohl könnte sich Althaus auch dann nach deutschem Recht als unbestraft bezeichnen, weil die in Österreich verhängte Ersatzfreiheitsstrafe 9o Tage beträgt und damit unter der im Bundeszentralregistergesetz liegt.

Gemeinsam ist dem österreichischen und dem deutschen Recht, dass eine Strafe wie im Fall Althaus nach fünf Jahren getilgt wird. Das überraschende Gerichtsverfahren konnte aufgrund einer Besonderheit des österreichischen Strafprozessrechts durchgezogen werden.

Ein Gericht kann ein Verfahren unverzüglich ansetzen und abwickeln, wenn eine Anklage vorliegt, der Sachverhalt als eindeutig geklärt gilt und sowohl Staatsanwaltschaft wie Verteidigung zustimmen. Es wurde in diesem Fall vom Verteidiger von Althaus beantragt. Kritik am konkreten Verfahren übte sein Kollege Soyer.

Der Wiener Rechtsanwalt und Grazer Professor sprach von einer "in Österreich keineswegs üblichen Vorgangsweise". Es sei eine Verfahrensbestimmung angewendet worden, die für ganz andere Fälle geschaffen worden sei und in Österreich "praktisch totes Recht" sei. Das Vorgehen sei zwar nicht rechtswidrig, sei "aber dem Ansehen der Justiz in Österreich eher abträglich", sagte Soyer.

Gerechtigkeit habe sichtbar zu sein und man dürfe nicht den Eindruck gewinnen, es werde blitzschnell in geheimen Kammern verhandelt. Es sei vormittags ein Verhandlungstermin für nachmittags anberaumt worden, während üblicherweise Wochen dazwischen lägen. In dieser Zeit könnten sich die Beteiligten und die Öffentlichkeit auf das Verfahren einstellen. Gerade auch Personen des öffentlichen Lebens sollten sich ihrer Verantwortung stellen, meinte Soyer.

© SZ vom 04.03.2009/ihe/liv - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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