Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts:Karlsruhe bestätigt Auflagen für G-8-Demos

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Die Mahnwache am Tagungsort des G-8-Gipfels in Heiligendamm und die geplante Demonstration am Flugplatz Rostock-Laage bleiben nur unter Auflagen zulässig. Das Bundesverfassungsgericht lehnte dagegen gerichtete Eilanträge ab.

An der für diesen Dienstag geplanten Mahnwache am Tagungsort in Heiligendamm, die vom Veranstalter wegen der Auflagen bereits abgesagt worden war, hätten maximal 15 Menschen teilnehmen dürfen.

Die Kundgebung gegenüber der Einfahrt des Flughafens Rostock-Laage am Dienstag und Mittwoch bleibt auf 50 Teilnehmer beschränkt. Über den für Donnerstag geplanten Sternmarsch nach Heiligendamm haben die Karlsruher Richter noch nicht entschieden.

Die Verfassungsrichter lehnten am Dienstag Eilanträge gegen entsprechende Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Greifswald ab. Das OVG hatte die Proteste unter Hinweis auf drohende Übergriffe nur beschränkt oder unter strengen Auflagen erlaubt. So hätten sich die Teilnehmer der Mahnwache anlässlich des 40. Jahrestags des Sechs-Tage-Kriegs zwischen Israel und einer arabischen Kriegsallianz 24 Stunden vor Beginn namentlich bei der Polizei anmelden müssen.

Beschränkungen gerechtfertigt

Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts lehnte eine einstweilige Anordnung gegen das OVG-Urteil mit dem Argument ab, es sei nicht dargelegt worden, inwieweit aufgrund der Beschränkungen von einem schwerwiegenden Nachteil auszugehen sei (1 BvR 1428/07).

Auch der Eilantrag zur Demonstration gegenüber der Hauptwache des Flughafens Rostock-Laage wurde negativ beschieden, da sich ein schwerer Nachteil nicht feststellen lasse. Dem Beschwerdeführer sei die Veranstaltung nicht vollständig verwehrt worden. Er könne außerdem eine Kundgebung in der Nähe des Flugplatzes - etwa 500 Meter entfernt bei einer Buswendeschleife - mit unbeschränkter Teilnehmerzahl veranstalten.

Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das OVG eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und körperliche Unversehrtheit der Menschen im Flughafenbereich sehe. Um Störungen des Gipfels abzuwenden, seien Beschränkungen grundsätzlich gerechtfertigt. Die Richter verwiesen auch darauf, dass der Flughafen nur von einem Maschendrahtzaun umgeben sei, so dass Übergriffe nicht auszuschließen seien.

Auch könnten erwartete 1500 Demonstranten die Einfahrt blockieren, so dass der Rettungsweg versperrt wäre und Gipfelteilnehmer verspätet zur Veranstaltung kommen würden (1 BvR 1429/07).

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