Bundesverfassungsgerichts-Urteil:Unverheiratete müssen künstliche Befruchtung selber zahlen

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Gesetzliche Krankenkassen müssen auch weiterhin nur bei Ehepartnern die künstliche Befruchtung mitfinanzieren. Unverheiratete haben keinen Anspruch auf Kassenleistungen. Nach Ansicht der Karlsruher Richter gibt es dafür gute Gründe.

Die Privilegierung von Ehepartnern, die in solchen Fällen 50 Prozent von der gesetzlichen Kasse ersetzt bekommen, ist laut Bundesverfassungsgericht mit dem Grundgesetz vereinbar. Nach der Entscheidung der Karlsruher Richter liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vor, wenn nicht miteinander verheiratete Paare die Kosten für die Behandlung selbst tragen müssen.

Nach den Worten des Ersten Senats gibt es "hinreichende sachliche Gründe", die geltende Kostenerstattung auf Ehepaare zu beschränken. "Die ehelichen Bindungen bieten einem Kind grundsätzlich mehr rechtliche Sicherheit, von beiden Elternteilen betreut zu werden", argumentierte das Gericht.

Denn die Ehe sei grundsätzlich auf lebenslange wechselseitige Verantwortung angelegt, während bei Unverheirateten diese Verantwortung nicht freiwillig wahrgenommen würde. Dem Gericht zufolge ist Kinderlosigkeit keine Krankheit. Es stehe dem Gesetzgeber allerdings frei, auch nicht verheirateten Partnern Kassenleistungen für eine künstliche Befruchtung zu gewähren.

Eingriff muss häufig wiederholt werden

Mit seinem Urteil lehnte das Karlsruher Gericht die Klage einer 34-jährigen kinderlosen Frau und ihres zeugungsunfähigen Lebensgefährten aus Leipzig ab, welche die Kosten für eine entsprechende Behandlung erstattet haben wollte.

Mit dem Urteil folgte der Erste Senat unter Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier nicht dem Sozialgericht Leipzig, das den Ausschluss von nicht Verheirateten für verfassungswidrig hielt und um Prüfung gebeten hatte.

Bei der künstlichen Befruchtung werden der Frau Eizellen entnommen und Spermien direkt injiziert. Der Eingriff, der häufig wiederholt werden muss, kostet rund 1.400 Euro. Laut Sozialgesetzbuch haben nur Verheiratete Anspruch auf eine Übernahme der Hälfte der Kosten, wenn die Frau nicht älter als 40 und der Mann nicht älter als 50 Jahre ist.

Nach Angaben des Statistischen Bundesamts gab es im Jahr 2005 in Deutschland 2,5 Millionen nichteheliche Lebensgemeinschaften. Das bedeutet eine Steigerung von 35 Prozent innerhalb von neun Jahren. Im selben Jahr wurden 29 Prozent aller Kinder in eine nichteheliche Lebensgemeinschaft geboren, wie der Bundesverband Reproduktionsmedizinischer Zentren Deutschlands mitteilte.

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