Das berichtet die Frankfurter Allgemeinen Zeitung. Die Justizministerin wolle ihren Standpunkt an diesem Mittwoch bei einer Rede an der Humboldt-Universität in Berlin erläutern.
Weder aus dem Grundgesetz noch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Ministerin zufolge ein solcher umfassender Grundrechtschutz für die frühesten Phasen künstlich gezeugten menschlichen Lebens abzuleiten.
Keine Menschenwürde, aber Recht auf Leben
Nur der Grundgesetz-Artikel 2, Absatz 2, der das Recht auf Leben verankert, solle für den in vitro gezeugten Embryo gelten. Diese Einstufung erlaube nach Ansicht der Ministerin Abwägungsprozesse, etwa mit den Interessen von Eltern in Fragen der Fortpflanzungsmedizin und denen von Wissenschaftlern und Patienten bei der Stammzellforschung.