BGH-Grundsatzurteil:Neue Frau mit Kind geht vor

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Der BGH hat die Unterhaltsansprüche Geschiedener geschwächt: Dem Grundsatzurteil zufolge haben verheiratete Mütter Vorrang vor der kinderlosen Ex-Frau ihres Mannes.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte verheirateter Mütter gegenüber der Ex-Frau ihres Mannes gestärkt. Die neue Frau und ihre Kinder hätten mehr Anspruch auf Unterhalt als die frühere, kinderlose Ehefrau, hieß es in dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. Damit bestätigte der 12. Zivilsenat in Karlsruhe eine Vorschrift der seit Jahresbeginn geltenden Unterhaltsrechtsreform.

Mütter bevorzugt: Neue Frauen mit Kind haben mehr Anspruch auf Unterhalt als kinderlose Ex-Frauen (Foto: Foto: AP)

Das Gericht hatte über den den Fall eines Lehrers zu entscheiden, der seit April 2005 rechtskräftig geschieden ist und seiner Ex-Frau wegen einer neuen Heirat keinen Unterhalt mehr bezahlen will (Az.: XII ZR 177/06). Der 59-jährige Kläger und seine 60-jährige Ex-Ehefrau hatten 1978 geheiratet und blieben in der 24-jährigen Ehe kinderlos. Sie trennten sich 2002 und ließen sich im April 2005 scheiden.

Der Mann verpflichtete sich zunächst, an seine Ex-Frau Unterhalt von monatlich 600 Euro zu zahlen. Als er aber im Oktober 2005 wieder heiratete, machte er geltend, dass er mit seiner neuen Ehefrau eine im Dezember 2003 geborene gemeinsame Tochter habe und deshalb seit der Wiederheirat für seine Ex-Frau nicht mehr unterhaltspflichtig sei. Seine geschiedene Frau arbeitete seit 1992 ganztags als Verkäuferin und hatte eigene Einkünfte von monatlich rund 1175 Euro zur Verfügung.

Die Richter änderten die Formel für die Berechnung des Unterhalts jetzt so ab, dass den beiden Partnern der neuen Ehe mit Kindern mehr Geld bleibt. Das alte, bis Ende 2007 geltende Recht hatte die geschiedenen Frau bevorzugt. Nach der Unterhaltsrechtsreform sind Ex-Frauen den neuen Gattinnen aber gleich- oder nachgestellt.

Mit dem neuen Urteil verschärfte der BGH die Regelung jetzt noch zusätzlich. Demnach wird die Ex-Frau bei den Unterhaltszahlungen benachteiligt, wenn sie während der alten Ehe ständig gearbeitet hat. Minderjährige Kinder haben unabhängig davon einen eigenen Unterhaltsanspruch, ihr Anspruch steht stets an erster Stelle.

© SZ vom 01.08.2008/aho - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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